Artikel 18 VO (EU) 2018/1805

Anerkennung und Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen

(1) Die Vollstreckungsbehörde erkennt jede gemäß Artikel 14 übermittelte Einziehungsentscheidung an und trifft die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung auf dieselbe Weise wie bei einer von einer Behörde des Vollstreckungsstaats erlassenen innerstaatlichen Einziehungsentscheidung, es sei denn, die betreffende Vollstreckungsbehörde macht einen der in Artikel 19 vorgesehenen Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung oder einen der in Artikel 21 vorgesehenen Aussetzungsgründe geltend.

(2) Betrifft eine Einziehungsentscheidung einen bestimmten Vermögensgegenstand, so können die Entscheidungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde, sofern dies im Recht des Entscheidungsstaats vorgesehen ist, vereinbaren, dass die Einziehung im Vollstreckungsstaat durch die Einziehung eines Geldbetrags erfolgen kann, der dem Wert des einzuziehenden Vermögensgegenstands entspricht.

(3) Betrifft eine Einziehungsentscheidung einen Geldbetrag und kann die Vollstreckungsbehörde keine Zahlung erwirken, so vollstreckt sie die Einziehungsentscheidung gemäß Absatz 1 unter Rückgriff auf jeden zu diesem Zweck verfügbaren Vermögensgegenstand. Gegebenenfalls rechnet die Vollstreckungsbehörde den einzuziehenden Betrag in die Währung des Vollstreckungsstaats zu dem Euro-Tageskurs um, der am Tag des Erlasses der Einziehungsentscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht wurde.

(4) Wird gemäß der Einziehungsentscheidung ein Teil des Geldbetrags in einem anderen Staat als dem Vollstreckungsstaat beigetrieben, so ist dieser Teil vollständig auf den im Vollstreckungsstaat einzuziehenden Betrag anzurechnen.

(5) Hat die Entscheidungsbehörde eine Einziehungsentscheidung, aber keine Sicherstellungsentscheidung erlassen, so kann die Vollstreckungsbehörde im Rahmen der in Absatz 1 genannten Maßnahmen beschließen, den betreffenden Vermögensgegenstand im Hinblick auf die spätere Vollstreckung der Einziehungsentscheidung auf eigene Veranlassung gemäß ihrem nationalen Recht sicherzustellen. In diesem Fall unterrichtet die Vollstreckungsbehörde unverzüglich und nach Möglichkeit vor der Sicherstellung der betreffenden Vermögenswerte die Entscheidungsbehörde.

(6) Sobald die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung abgeschlossen ist, unterrichtet die Vollstreckungsbehörde die Entscheidungsbehörde über die Ergebnisse der Vollstreckung in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

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