Artikel 2 VO (EU) 2018/1805

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

(1)
„Sicherstellungsentscheidung” eine Entscheidung, die von einer Entscheidungsbehörde erlassen oder bestätigt wird, um die Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen im Hinblick auf deren Einziehung zu verhindern;
(2)
„Einziehungsentscheidung” eine rechtskräftige Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat verhängt wird und die zur endgültigen Entziehung von Vermögensgegenständen einer natürlichen oder juristischen Person führt;
(3)
„Vermögensgegenstände” körperliche oder unkörperliche, bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände jeder Art sowie Urkunden oder rechtserhebliche Schriftstücke, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen, hinsichtlich deren die Entscheidungsbehörde der Auffassung ist, dass sie

a)
den Ertrag aus einer Straftat oder dessen Gegenwert darstellen, unabhängig davon, ob sie ganz oder nur teilweise dem Wert dieses Ertrags entsprechen;
b)
Tatwerkzeuge einer Straftat darstellen oder dem Wert der Tatwerkzeuge entsprechen;
c)
durch die im Entscheidungsstaat erfolgende Anwendung einer der in der Richtlinie 2014/42/EU genannten Einziehungsbefugnisse einzuziehen sind oder
d)
aufgrund sonstiger Bestimmungen über Einziehungsbefugnisse, einschließlich der Einziehung ohne endgültige Verurteilung, nach dem Recht des Entscheidungsstaats im Anschluss an ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat einzuziehen sind;

(4)
„Ertrag” jeden wirtschaftlichen Vorteil, der direkt oder indirekt durch eine Straftat erlangt wird, in Vermögensgegenständen aller Art besteht und eine spätere Reinvestition oder Umwandlung direkter Erträge sowie geldwerte Vorteile mit einschließt;
(5)
„Tatwerkzeuge” alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer Straftat verwendet werden oder verwendet werden sollen;
(6)
„Entscheidungsstaat” den Mitgliedstaat, in dem eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung erlassen wird;
(7)
„Vollstreckungsstaat” den Mitgliedstaat, dem eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung zum Zwecke der Anerkennung und Vollstreckung übermittelt wird;
(8)
„Entscheidungsbehörde”

a)
bei Sicherstellungsentscheidungen:

i)
einen Richter, ein Gericht oder einen Staatsanwalt mit Zuständigkeit in dem betreffenden Fall oder
ii)
eine andere vom Entscheidungsstaat als solche benannte zuständige Behörde, die nach nationalem Recht in Strafsachen dafür zuständig ist, die Sicherstellung von Vermögensgegenständen anzuordnen oder eine Sicherstellungsentscheidung zu vollstrecken. Die Sicherstellungsentscheidung wird außerdem vor ihrer Übermittlung an die Vollstreckungsbehörde von einem Richter, einem Gericht oder einem Staatsanwalt im Entscheidungsstaat bestätigt, nachdem überprüft wurde, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Entscheidung nach dieser Verordnung gegeben sind. Ist die Entscheidung von einem Richter, einem Gericht oder einem Staatsanwalt bestätigt worden, so gilt auch diese andere zuständige Stelle für die Zwecke der Übermittlung der Entscheidung als Entscheidungsbehörde;

b)
bei Einziehungsentscheidungen eine vom Entscheidungsstaat als solche benannte Behörde, die nach nationalem Recht in Strafsachen für die Vollstreckung einer von einem Gericht erlassenen Einziehungsentscheidung zuständig ist;

(9)
„Vollstreckungsbehörde” eine Behörde, die für die Anerkennung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung und für die Gewährleistung ihrer Vollstreckung gemäß dieser Verordnung und den nach nationalem Recht für die Sicherstellung und Einziehung von Vermögensgegenständen anzuwendenden Verfahren zuständig ist; wenn nach diesen Verfahren gilt, dass ein Gericht die Entscheidung registrieren und ihre Vollstreckung genehmigen muss, gilt die Behörde, die das Ersuchen der Registrierung und Genehmigung zuständig ist, als Vollstreckungsbehörde;
(10)
„betroffene Person” die natürliche oder juristische Person, gegen die eine Sicherstellungs- oder eine Einziehungsentscheidung ergangen ist, oder die natürliche oder juristische Person, die Eigentümerin des von der Entscheidung betroffenen Vermögensgegenstands ist, sowie etwaige Dritte, deren Rechte in Bezug auf diesen Vermögensgegenstand nach dem Recht des Vollstreckungsstaats durch diese Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt werden.

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