Artikel 3 VO (EU) 2018/1805

Straftaten

(1) Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidungen werden ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit der Handlungen, die zu diesen Entscheidungen geführt haben, vollstreckt, wenn diese Handlungen im Entscheidungsstaat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind und nach den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats eine oder mehrere der folgenden Straftaten darstellen:

1.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung;
2.
Terrorismus;
3.
Menschenhandel;
4.
sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie;
5.
illegaler Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen;
6.
illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen;
7.
Korruption;
8.
Betrugsdelikte, einschließlich Betrug und anderer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
9.
Wäsche von Erträgen aus Straftaten;
10.
Geldfälschung einschließlich Euro-Fälschung;
11.
Cyberkriminalität;
12.
Umweltkriminalität einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und -Baumarten;
13.
Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt;
14.
vorsätzliche Tötung oder schwere Körperverletzung;
15.
illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe;
16.
Entführung, Freiheitsberaubung oder Geiselnahme;
17.
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;
18.
Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen;
19.
illegaler Handel mit Kulturgütern einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen;
20.
Betrug;
21.
Erpressung und Schutzgelderpressung;
22.
Nachahmung und Produktpiraterie;
23.
Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit;
24.
Fälschung von Zahlungsmitteln;
25.
illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern;
26.
illegaler Handel mit nuklearen oder radioaktiven Substanzen;
27.
Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen;
28.
Vergewaltigung;
29.
Brandstiftung;
30.
Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen;
31.
Flugzeug- und Schiffsentführung;
32.
Sabotage.

(2) Bei anderen Straftaten als den in Absatz 1 genannten kann der Vollstreckungsstaat die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Klassifizierung der Straftat nach dem Recht des Entscheidungsstaats davon abhängig machen, dass die Handlungen, die zu der Sicherstellungs- oder der Einziehungsentscheidung geführt haben, eine Straftat nach dem Recht des Vollstreckungsstaats darstellen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

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