Artikel 4 VO (EU) 2018/1805

Übermittlung von Sicherstellungsentscheidungen

(1) Eine Sicherstellungsentscheidung wird durch eine Sicherstellungsbescheinigung übermittelt. Die Entscheidungsbehörde übermittelt die in Artikel 6 vorgesehene Sicherstellungsbescheinigung direkt der Vollstreckungsbehörde oder gegebenenfalls der in Artikel 24 Absatz 2 genannten zentralen Stelle in einer Weise, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die der Vollstreckungsbehörde die Feststellung der Echtheit der Sicherstellungsbescheinigung gestatten.

(2) Die Mitgliedstaaten können eine Erklärung abgeben, der zufolge die Entscheidungsbehörde ihnen bei der Übermittlung einer Sicherstellungsbescheinigung zwecks Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung das Original der Sicherstellungsentscheidung oder eine beglaubigte Abschrift davon zusammen mit der Sicherstellungsbescheinigung übermitteln muss. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 muss jedoch nur die Sicherstellungsbescheinigung übersetzt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 2 genannte Erklärung vor dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgeben. Die Mitgliedstaaten können eine solche Erklärung jederzeit zurückziehen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission in Kenntnis, wenn sie eine solche Erklärung abgeben oder zurückziehen. Die Kommission macht derartige Informationen allen Mitgliedstaaten sowie dem EJN zugänglich.

(4) Im Falle einer Entscheidung über die Sicherstellung eines Geldbetrags übermittelt die Entscheidungsbehörde die Sicherstellungsbescheinigung dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidungsbehörde aus berechtigten Gründen Vermögen oder Einkommen der Person vermutet, gegen die die Entscheidung ergangen ist.

(5) Im Falle einer Entscheidung über die Sicherstellung bestimmter Vermögensgegenstände übermittelt die Entscheidungsbehörde die Sicherstellungsbescheinigung dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidungsbehörde aus berechtigten Gründen solche Vermögensgegenstände vermutet.

(6) Für die Sicherstellungsbescheinigung gilt Folgendes:

a)
Ihr ist eine gemäß Artikel 14 übermittelte Einziehungsbescheinigung beizufügen; oder
b)
sie muss eine Anordnung enthalten, wonach der Vermögensgegenstand im Vollstreckungsstaat so lange sicherzustellen ist, bis die Einziehungsentscheidung gemäß Artikel 14 übermittelt und vollstreckt worden ist, wobei die Entscheidungsbehörde in der Sicherstellungsbescheinigung den voraussichtlichen Zeitpunkt dieser Übermittlung anzugeben hat.

(7) Die Entscheidungsbehörde unterrichtet die Vollstreckungsbehörde, wenn sie von betroffenen Personen Kenntnis hat. Die Entscheidungsbehörde übermittelt der Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen auch alle Informationen, die für etwaige Ansprüche relevant sind, die solche betroffenen Personen in Bezug auf den Vermögensgegenstand haben können, einschließlich Angaben zur Identifizierung dieser Personen.

(8) Ist die zuständige Vollstreckungsbehörde trotz der gemäß Artikel 24 Absatz 3 zur Verfügung gestellten Informationen nicht bekannt, so versucht die Entscheidungsbehörde mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln — auch über die Kontaktstellen des EJN — zu bestimmen, welche Behörde für die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung zuständig ist.

(9) Ist die Behörde im Vollstreckungsstaat, die eine Sicherstellungsbescheinigung erhält, nicht dafür zuständig, die Sicherstellungsentscheidung anzuerkennen oder die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so übermittelt sie die Sicherstellungsbescheinigung umgehend der zuständigen Vollstreckungsbehörde in ihrem Mitgliedstaat und unterrichtet die Entscheidungsbehörde entsprechend.

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