Artikel 30 VO (EU) 2018/1805
Verfügung über eingezogene Vermögensgegenstände oder infolge der Veräußerung dieser Vermögensgegenstände erzielte Geldbeträge
(1) Hat die Entscheidungsbehörde oder eine andere zuständige Behörde des Entscheidungsstaats nach ihrem nationalen Recht entweder die Rückgabe eingezogener Vermögensgegenstände an die geschädigte Person oder die Entschädigung der geschädigten Person beschlossen, so trägt die Entscheidungsbehörde die Informationen über diesen Beschluss in die Sicherstellungsbescheinigung ein oder setzt die Vollstreckungsbehörde zu einem späteren Zeitpunkt von diesem Beschluss in Kenntnis.
(2) Wurde die Vollstreckungsbehörde gemäß Absatz 1 über einen Beschluss, eingezogene Vermögensgegenstände der geschädigten Person zurückzugeben, informiert, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Vermögensgegenstände nach ihrer Einziehung so bald wie möglich erforderlichenfalls über den Entscheidungsstaat, der geschädigten Person zurückgegeben werden. Falls der Vermögensgegenstand direkt der geschädigten Person übertragen wird, setzt die Vollstreckungsbehörde die Entscheidungsbehörde hiervon in Kenntnis.
(3) Wenn es der Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist, die Vermögensgegenstände gemäß Absatz 2 an die geschädigte Person zurückzugeben, aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung in Bezug auf diesen Vermögensgegenstand jedoch ein Geldbetrag hervorgegangen ist, so wird der geschädigten Person der entsprechende Betrag zum Zwecke der Rückgabe, erforderlichenfalls über den Entscheidungsstaat, übertragen. Falls der geschädigten Person direkt ein Geldbetrag übertragen wird, setzt die Vollstreckungsbehörde die Entscheidungsbehörde hiervon in Kenntnis. Über etwaige verbleibende Vermögensgegenstände wird nach Maßgabe des Absatzes 7 verfügt.
(4) Wurde die Vollstreckungsbehörde gemäß Absatz 1 über einen Beschluss, die geschädigte Person zu entschädigen, informiert und ist aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung ein Geldbetrag hervorgegangen, so wird der entsprechende Betrag, sofern er den in der Bescheinigung angegebenen Betrag nicht übersteigt, der geschädigten Person zum Zwecke der Entschädigung, erforderlichenfalls über den Entscheidungsstaat, übertragen. Falls der geschädigten Person direkt ein Geldbetrag übertragen wird, setzt die Vollstreckungsbehörde die Entscheidungsbehörde hiervon in Kenntnis. Über etwaige verbleibende Vermögensgegenstände wird nach Maßgabe des Absatzes 7 verfügt.
(5) Sind im Entscheidungsstaat Verfahren über Rückgabe von Vermögensgegenständen an oder Entschädigung der geschädigten Person anhängig, so informiert die Entscheidungsbehörde die Vollstreckungsbehörde darüber. Der Vollstreckungsstaat trifft keine Verfügungen über die eingezogenen Vermögensgegenstände, bis die Vollstreckungsbehörde über den Beschluss über die Rückgabe von Vermögensgegenständen an oder die Entschädigung der geschädigten Person informiert wurde, auch wenn die Einziehungsentscheidung bereits vollstreckt worden ist.
(6) Unbeschadet der Absätze 1 bis 5 wird über andere Vermögensgegenstände als Geld, die aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung hervorgegangen sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verfügt:
- a)
- Die Vermögensgegenstände können veräußert werden; in diesem Fall wird über die Veräußerungserlöse nach Maßgabe des Absatzes 7 verfügt,
- b)
- bezieht sich die Einziehungsentscheidung auf einen Geldbetrag, so können die Vermögensgegenstände dem Entscheidungsstaat unter der Voraussetzung übertragen werden, dass die Entscheidungsbehörde ihre Zustimmung erteilt hat, die Vermögensgegenstände dem Entscheidungsstaat zu übertragen;
- c)
- vorbehaltlich des Buchstabens d, wenn die Buchstaben a oder b nicht anwendbar sind, so kann über die Vermögensgegenstände in anderer Weise gemäß dem Recht des Vollstreckungsstaats verfügt werden; oder
- d)
- die Vermögensgegenstände können im Vollstreckungsstaat nach seinem Recht im öffentlichen Interesse oder für soziale Zwecke verwendet werden, sofern der Entscheidungsstaat zustimmt.
(7) Sofern die Einziehungsentscheidung nicht mit einem Beschluss über die Rückgabe von Vermögensgegenständen an die geschädigte Person bzw. die Entschädigung der geschädigten Person gemäß den Absätzen 1 bis 5 einhergeht oder zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbart wurde, verfährt der Vollstreckungsstaat mit Geldern, die aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung stammen, wie folgt:
- a)
- Liegt der Betrag, der aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung hervorgegangen ist, bei höchstens 10000 EUR, so fließt er dem Vollstreckungsstaat zu oder
- b)
- liegt der Betrag, der aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung hervorgegangen ist, über 10000 EUR, so führt der Vollstreckungsstaat 50 % dieses Betrags an den Entscheidungsstaat ab.
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