Artikel 31 VO (EU) 2018/1805

Kosten

(1) Unbeschadet der Bestimmungen in Bezug auf die Verfügung über eingezogene Vermögensgegenstände nach Artikel 28 trägt jeder Mitgliedstaat seine eigenen Kosten, die ihm aus der Anwendung dieser Verordnung entstehen.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann der Entscheidungsbehörde einen Vorschlag unterbreiten, die Kosten zu teilen, wenn entweder vor oder nach der Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung der Eindruck entsteht, dass die Vollstreckung der Entscheidung mit erheblichen oder außergewöhnlichen Kosten verbunden wäre.

Solchen Vorschlägen fügt die Vollstreckungsbehörde eine detaillierte Aufschlüsselung der entstandenen Kosten bei. Nach einem solchen Vorschlag stimmen sich die Entscheidungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde untereinander ab. Gegebenenfalls kann Eurojust bei diesen Abstimmungen behilflich sein.

Die Abstimmungen oder zumindest deren Ergebnisse werden in einer Weise aufgezeichnet, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

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