Artikel 35 VO (EU) 2018/1805

Statistik

(1) Die Mitgliedstaaten führen eine umfassende Statistik, die sie anhand der regelmäßig bei den zuständigen Behörden erhobenen Daten erstellen. Sie übermitteln diese Statistik jedes Jahr der Kommission. Diese Statistik umfasst zusätzlich zu den in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2014/42/EU genannten Daten die Anzahl der Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, die ein Mitgliedstaat von anderen Mitgliedstaaten erhalten hat, und die anerkannt und vollstreckt wurden bzw. deren Anerkennung und Vollstreckung abgelehnt wurde.

(2) Außerdem übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr die folgenden statistischen Daten, sofern diese im betreffenden Mitgliedstaat auf zentraler Ebene verfügbar sind:

a)
die Anzahl der Fälle, in denen eine geschädigte Person gemäß dieser Verordnung aus den Vermögensgegenständen, die aus der Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung hervorgegangen sind, entschädigt oder ihr die Rückgabe dieser Vermögensgegenstände zugestanden wurde; und
b)
die durchschnittliche Dauer der Vollstreckung von Sicherstellungs-und Einziehungsentscheidungen gemäß dieser Verordnung.

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