Artikel 8 VO (EU) 2018/1805
Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Anerkennung und die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung nur versagen, wenn
- a)
- die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung dem Grundsatz „ne bis in idem” zuwiderlaufen würde;
- b)
- nach dem Recht des Vollstreckungsstaats Vorrechte oder Immunitäten bestehen, die der Sicherstellung des betreffenden Vermögensgegenstands entgegenstehen, oder wenn Vorschriften zur Bestimmung und Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Bezug auf die Pressefreiheit oder die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien bestehen, die der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung entgegenstehen;
- c)
- die Sicherstellungsbescheinigung unvollständig oder offenkundig unrichtig ausgefüllt und nach Abstimmung gemäß Absatz 2 nicht vervollständigt wurde;
- d)
- die Sicherstellungsentscheidung sich auf eine Straftat bezieht, die ganz oder teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets des Entscheidungsstaats und ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats begangen wurde, und die Handlung, aufgrund der die Sicherstellungsentscheidung ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellt;
- e)
- in einem unter Artikel 3 Absatz 2 genannten Fall die Handlung, aufgrund der die Sicherstellungsentscheidung ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellt; in Fällen, die Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen betreffen, kann die Anerkennung oder Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung jedoch nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Recht des Vollstreckungsstaats nicht dieselbe Art von Steuern vorschreibt oder nicht dieselbe Art von Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen vorsieht wie das Recht des Entscheidungsstaats;
- f)
- in Ausnahmefällen aufgrund genauer und objektiver Angaben berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung unter den besonderen Umständen des Falles die offensichtliche Verletzung eines in der Charta verankerten relevanten Grundrechts, insbesondere des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, des Rechts auf ein faires Verfahren oder des Rechts auf Verteidigung zur Folge hätte.
(2) Bevor die Vollstreckungsbehörde in einem der in Absatz 1 genannten Fälle beschließt, die Sicherstellungsentscheidung ganz oder teilweise nicht anzuerkennen oder nicht zu vollstrecken, hält sie in geeigneter Weise mit der Entscheidungsbehörde Rücksprache und ersucht diese gegebenenfalls um unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen Informationen.
(3) Der Beschluss, die Anerkennung oder Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung zu versagen, wird unverzüglich gefasst und der Entscheidungsbehörde umgehend in einer Form mitgeteilt, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.
(4) Stellt eine Vollstreckungsbehörde, die eine Sicherstellungsentscheidung anerkannt hat, während deren Vollstreckung fest, dass einer der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung vorliegt, so nimmt sie umgehend auf geeignete Art und Weise mit der Entscheidungsbehörde Kontakt auf, um zu erörtern, welche Maßnahmen ergriffen werden sollten. Die Entscheidungsbehörde kann auf dieser Grundlage beschließen, die Sicherstellungsentscheidung zurückzuziehen. Wird im Anschluss an diese Erörterung keine Lösung erzielt, kann die Vollstreckungsbehörde beschließen, die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung einzustellen.
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