Artikel 9 VO (EU) 2018/1805

Fristen für die Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen

(1) Nach Erhalt der Sicherstellungsbescheinigung fasst die Vollstreckungsbehörde den Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung und vollstreckt diese Entscheidung unverzüglich und mit der gleichen Geschwindigkeit und Dringlichkeit wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall.

(2) Hat die Entscheidungsbehörde in der Sicherstellungsbescheinigung angegeben, dass die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführen ist, so wird dies von der Vollstreckungsbehörde möglichst weitgehend berücksichtigt. Wenn die Entscheidungsbehörde angegeben hat, dass sich die beteiligten Mitgliedstaaten abstimmen müssen, stimmen sich die Entscheidungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde zur Vereinbarung des Zeitpunkts, zu dem die Sicherstellungsentscheidung vollstreckt wird, untereinander ab. Wenn keine Einigung erreicht werden kann, entscheidet die Vollstreckungsbehörde über den Zeitpunkt der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung, wobei sie die Interessen der Entscheidungsbehörde so weit wie möglich berücksichtigt.

(3) Wenn die Entscheidungsbehörde in der Sicherstellungsbescheinigung angegeben hat, dass die Sicherstellung aufgrund berechtigter Gründe zu der Annahme, dass die betreffenden Vermögensgegenstände in Kürze verbracht oder vernichtet werden, oder angesichts ermittlungs- oder verfahrenstechnischer Erfordernisse im Entscheidungsstaat sofort erfolgen muss, fasst die Vollstreckungsbehörde den Beschluss über die Anerkennung der Sicherstellungsentscheidung unbeschadet des Absatzes 5 spätestens 48 Stunden nach Eingang der Sicherstellungsentscheidung bei der Vollstreckungsbehörde. Die Vollstreckungsbehörde trifft die zur Vollstreckung der Entscheidung erforderlichen konkreten Maßnahmen spätestens 48 Stunden nach diesem Beschluss.

(4) Die Vollstreckungsbehörde informiert die Entscheidungsbehörde über den Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung unverzüglich in einer Weise, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

(5) Wenn in einem spezifischen Fall die Fristen gemäß Absatz 3 nicht eingehalten werden können, unterrichtet die Vollstreckungsbehörde umgehend die Entscheidungsbehörde in beliebiger Form, gibt dabei die Gründe an, aus denen die Fristen nicht eingehalten werden konnten, und stimmt sich mit der Entscheidungsbehörde über einen geeigneten Zeitplan für die Anerkennung oder Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung ab.

(6) Der Ablauf der in Absatz 3 festgelegten Fristen entbindet die Vollstreckungsbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, unverzüglich einen Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung zu fassen und diese Entscheidung unverzüglich zu vollstrecken.

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