Artikel 8b VO (EU) 2018/1806

(1) Ein Mitgliedstaat kann eine Mitteilung an die Kommission richten, wenn während eines Zeitraums zwischen zwei und zwölf Monaten im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres oder zum letzten Zweimonatszeitraum vor Geltungsbeginn der Befreiung der Staatsangehörigen eines in Anhang II aufgeführten Drittlands von der Visumpflicht eine oder mehrere Gegebenheiten im Zusammenhang mit dem betroffenen Mitgliedstaat vorliegen, die die in Artikel 8a Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Buchstabe d Ziffer i festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen.

(2) Ein Mitgliedstaat kann der Kommission mitteilen, dass eine oder mehrere Gegebenheiten vorliegen, die die in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe d Ziffern ii und iii, Buchstaben e, f und i festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Mitteilungen sind mit einer Begründung zu versehen. Solche Mitteilungen müssen gegebenenfalls einschlägige Daten und Statistiken sowie eine ausführliche Erläuterung der vorläufigen Maßnahmen enthalten, die der betreffende Mitgliedstaat getroffen hat, um Abhilfe für die Gegebenheiten zu schaffen, die zu der Mitteilung geführt haben. Ein Mitgliedstaat kann in seiner Mitteilung unter Darlegung ausführlicher Gründe angeben, welche Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands unter einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 8e Absatz 1 fallen sollen.

(4) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat sofort über jede nach Absatz 1 oder 2 eingegangene Mitteilung.

(5) Die Kommission prüft die nach Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels vorgenommenen Mitteilungen unverzüglich und berücksichtigt dabei Folgendes:

a)
ob eine der Gegebenheiten vorliegt, die die in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d, e, f oder i festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen;
b)
die Zahl der Mitgliedstaaten, die von diesen Gegebenheiten betroffen sind;
c)
die Gesamtwirkung dieser Gegebenheiten auf die Migrationslage in der Union, wie sie sich anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten oder der Kommission vorliegenden Daten darstellt;
d)
Berichte, die von der mit der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) errichteten Europäischen Grenz- und Küstenwache, der mit der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) errichteten Asylagentur der Europäischen Union, der mit der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) errichteten Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) oder anderen zuständigen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union oder internationalen Organisationen erstellt wurden, wenn dies angesichts der Gegebenheiten des konkreten Falles erforderlich ist;
e)
jede Angabe, die ein Mitgliedstaat in seiner Mitteilung in Bezug auf etwaige Maßnahmen nach Artikel 8e Absatz 1 zur Verfügung gestellt hat;
f)
den generellen Aspekt der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit nach Konsultation mit dem betroffenen Mitgliedstaat.

(6) Im Rahmen ihrer Prüfung gemäß Absatz 5 bewertet die Kommission die Erforderlichkeit, die Verhältnismäßigkeit und die Folgen einer Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht.

(7) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse ihrer Prüfung gemäß Absatz 5.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1896/oj).

(2)

Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2303/oj).

(3)

Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/794/oj).

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