Artikel 8a VO (EU) 2018/1806

(1) Der Aussetzungsmechanismus kann aufgrund eines der folgenden Gründe ausgelöst werden:

a)
einem erheblichen Anstieg der Zahl der Staatsangehörigen eines in Anhang II aufgeführten Drittlands, denen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verwehrt wurde oder bei denen festgestellt wird, dass sie sich widerrechtlich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten;
b)
einem erheblichen Anstieg der Zahl der Asylanträge von Staatsangehörigen eines in Anhang II aufgeführten Drittlands mit geringer Anerkennungsquote;
c)
einer Verschlechterung der Zusammenarbeit mit einem in Anhang II aufgeführten Drittland bei der Rückübernahme oder anderer Fälle der Verweigerung der Zusammenarbeit bei der Rückübernahme;
d)
einem erheblichen Risiko für die öffentliche Ordnung oder innere Sicherheit von Mitgliedstaaten oder einer unmittelbaren Bedrohung ihrer öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit im Zusammenhang mit einem in Anhang II aufgeführten Drittland, insbesondere wenn es sich aus einem der folgenden Umstände ergibt:

i)
einem erheblichen Anstieg von schwerwiegenden Straftaten in Verbindung mit Staatsangehörigen dieses Drittlands, was sich durch objektive, konkrete und einschlägige Informationen und Daten, die von den zuständigen Behörden bereitgestellt werden, untermauern lässt;
ii)
hybriden Bedrohungen;
iii)
systemischen Unzulänglichkeiten bei dem Recht oder den Verfahren zur Dokumentensicherheit;

e)
der Anwendung einer Staatsbürgerschaftsregelung für Investoren durch ein in Anhang II aufgeführtes Drittland, nach der die Staatsbürgerschaft einer Person als Gegenleistung für im Voraus festgelegte Zahlungen oder Investitionen verliehen wird, ohne dass diese Person eine echte Verbindung zu diesem Drittland hat;
f)
der Nichtangleichung der Visumpolitik eines in Anhang II aufgeführten Drittlands mit der Visumpolitik der Union, die insbesondere aufgrund der geografischen Nähe des betreffenden Drittlands zur Union dazu führen könnte, dass die Zahl von Staatsangehörigen anderer Drittländer, die nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Drittlands oder der Durchreise durch dessen Hoheitsgebiet irregulär in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, erheblich ansteigt;
g)
in Bezug auf infolge des erfolgreichen Abschlusses eines Dialoges über die Visaliberalisierung mit der Union in Anhang II aufgeführte Drittländer, der Nichterfüllung der zur Bewertung der Angemessenheit der Gewährung einer Befreiung seiner Staatsangehörigen von der Visumpflicht spezifischen Anforderungen nach Artikel 1 durch ein solches Drittland;
h)
einer Verschlechterung der Außenbeziehungen der Union zu einem in Anhang II aufgeführten Drittland, die auf Folgendes zurückzuführen ist:

i)
schwerwiegende Verstöße dieses Drittlands gegen die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen;
ii)
schwere Verstöße dieses Drittlands gegen Grundfreiheiten oder Verpflichtungen, die sich aus internationalen Menschenrechtsnormen oder dem humanitären Völkerrecht ergeben;
iii)
schwerwiegende Verstöße dieses Drittlands gegen das Völkerrecht und internationale rechtliche Standards;
iv)
die Nichteinhaltung internationaler Gerichtsbeschlüsse und -urteile durch das betreffende Drittland; oder
v)
das betreffende Drittland nimmt feindselige Handlungen gegen die Union oder Mitgliedstaaten mit dem Ziel vor, die Gesellschaft oder Organe, die für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit der Union oder von Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung sind, zu destabilisieren oder zu untergraben;

i)
jedem anderen Grund für die Aussetzung, der in einem Abkommen zwischen der Union und einem in Anhang II aufgeführten Drittland über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte aufgeführt ist, beschränkt auf den Anwendungsbereich des betreffenden Abkommens.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b und Buchstabe d Ziffer i und des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck „erheblicher Anstieg” einen Anstieg, der den Schwellenwert von 30 % überschreitet, es sei denn, die Kommission kommt auf der Grundlage ihrer Prüfung nach Artikel 8b Absatz 5 oder ihrer Analyse gemäß Artikel 8c Absatz 2 zu dem Schluss, dass im Einzelfall ein anderer Schwellenwert maßgebend ist. Die Kommission hat ordnungsgemäß zu begründen, wie sie zu einem solchen Schluss gelangt ist.

Bis zum 31. Dezember 2028 bewertet die Kommission, wie der in Unterabsatz 1 festgelegte Schwellenwert umgesetzt wurde, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse dieser Bewertung vor. Die Bewertung konzentriert sich insbesondere darauf, ob der Schwellenwert für die Zwecke des Aussetzungsmechanismus relevant ist.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck „geringe Anerkennungsquote” eine Anerkennungsquote bei Asylanträgen, die weniger als 20 % beträgt, es sei denn, die Kommission kommt auf der Grundlage ihrer Prüfung nach Artikel 8b Absatz 5 oder ihrer Analyse gemäß Artikel 8c Absatz 2 zu dem Schluss, dass im Einzelfall eine andere Anerkennungsquote maßgebend ist. Die Kommission hat ordnungsgemäß zu begründen, wie sie zu einem solchen Schluss gelangt ist.

(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c ist der Ausdruck „Verschlechterung der Zusammenarbeit mit einem in Anhang II aufgeführten Drittland bei der Rückübernahme” als ein durch geeignete Daten belegter erheblicher Anstieg der Ablehnungsquote bei Rückübernahmeersuchen, die ein Mitgliedstaat an dieses Drittland gerichtet hat, entweder in Bezug auf dessen eigene Staatsangehörige oder, wenn ein zwischen der Union oder dem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittland geschlossenes Rückübernahmeabkommen dies vorsieht, in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die durch dieses Drittland durchgereist sind, zu verstehen.

(5) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c können folgende Fälle als andere Fälle der Verweigerung der Zusammenarbeit bei der Rückübernahme angesehen werden:

a)
die Ablehnung von Rückübernahmeersuchen oder das Versäumnis, Rückübernahmeersuchen zeitnah zu bearbeiten, einschließlich unterlassener Unterstützung bei der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, für die ein Mitgliedstaat Rückübernahmeersuchen gestellt hat, oder die anderweitige Schaffung anhaltender praktischer Hindernisse bei der Durchsetzung der Rückkehr;
b)
das Versäumnis, Reisedokumente für den Zweck der Rückkehr von Drittstaatsangehörigen zeitnah und innerhalb der in einem Rückübernahmeabkommen mit einem in Anhang II aufgeführten Drittland vereinbarten Fristen auszustellen, oder die Weigerung, nach Ablauf der in solch einem Rückübernahmeabkommen vereinbarten Fristen ausgestellte europäische Reisedokumente anzuerkennen;
c)
die Kündigung oder Aussetzung eines mit einem in Anhang II aufgeführten Drittland geschlossenen Rückübernahmeabkommens.

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