Artikel 8e VO (EU) 2018/1806

(1) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Befreiung der Staatsangehörigen eines Drittlands von der Visumpflicht für einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgesetzt wird, wenn

a)
sie auf der Grundlage ihrer Prüfung gemäß Artikel 8b Absatz 5 oder ihrer in Artikel 8c Absatz 2 genannten Analyse entschieden hat, dass eine solche Maßnahme erforderlich ist; oder
b)
eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt hat, dass Gegebenheiten vorliegen, die die in Artikel 8a Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f oder i festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen.

(2) Bei der Beschlussfassung gemäß Absatz 1 Buchstabe a geht die Kommission wie folgt vor:

a)
sie arbeitet eng mit dem betreffenden Drittland zusammen, um alternative langfristige Lösungen für die einschlägige Gegebenheit bzw. die einschlägigen Gegebenheiten, die die in Artikel 8a Absatz 1 festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellt bzw. darstellen, zu finden;
b)
sie trägt dem politischen Kontext, den betreffenden wirtschaftlichen Fragen und den Folgen einer Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für die allgemeinen Außenbeziehungen der Union und der betreffenden Mitgliedstaaten zu diesem Drittland Rechnung; und
c)
sie berücksichtigt die Folgen einer Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für die Zivilgesellschaft in dem betreffenden Drittland, insbesondere wenn sich die Menschenrechtslage in diesem Drittland verschlechtert hat.

(3) Die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Aussetzung gilt für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen des betroffenen Drittlands, indem auf die einschlägigen Arten von Reisedokumenten und gegebenenfalls auf weitere Kriterien verwiesen wird. Bei der Festlegung der Gruppen, für die die Aussetzung gilt, nimmt die Kommission auf Grundlage der verfügbaren Informationen Gruppen auf, die groß genug sind, um unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung nach Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einen wirksamen Beitrag zur Beseitigung der Gegebenheiten zu leisten, die zu der Aussetzung geführt haben. In den Durchführungsrechtsakten, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen wurden, wird festgelegt, zu welchem Zeitpunkt die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht wirksam wird.

(4) Die Kommission legt dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschuss einen Entwurf für einen Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels vor:

a)
innerhalb eines Monats nach

i)
Eingang einer Mitteilung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 8b Absatz 1;
ii)
Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates über ihre in Artikel 8c Absatz 2 genannte Analyse; oder
iii)
Eingang einer Mitteilung einer einfachen Mehrheit der Mitgliedstaaten über das Vorliegen von Gegebenheiten, die die in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d, e, f oder i festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen;

b)
innerhalb von zwei Monaten nach Eingang einer Mitteilung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 8b Absatz 2.

Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels, Artikel 8b und Artikel 8c Absatz 2 und sofern dies aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist, erlässt die Kommission, wenn sie über konkrete und zuverlässige Informationen über das Vorliegen einer der Gegebenheiten, die die in Artikel 8a Absatz 1 festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen, verfügt und beschließt, dass rasch gehandelt werden muss, einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Befreiung aller oder bestimmter Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands von der Visumpflicht für einen Zeitraum von zwölf Monaten vorübergehend ausgesetzt wird. In diesen Durchführungsrechtsakten wird festgelegt, zu welchem Zeitpunkt die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht wirksam wird.

Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der Vorsitz des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschusses erwägt, die Frist für die Einberufung einer Ausschusssitzung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu verkürzen und das schriftliche Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 5 der genannten Verordnung anzuwenden.

(6) Unbeschadet des Artikels 6 müssen alle von einem gemäß Absatz 1 oder 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt erfassten Gruppen von Staatsangehörigen des Drittlands während der Dauer der Aussetzung beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.

(7) Hat die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 oder 5 des vorliegenden Artikels aus den in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe g festgelegten Gründen für die Aussetzung in Bezug auf die Nichteinhaltung spezifischer Anforderungen an die Außenbeziehungen oder die Grundrechte oder aus den in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe h festgelegten Gründen erlassen, mit dem die Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige eines Drittlands, die Inhaber von Diplomatenpässen, Dienst-/Amtspässen oder Sonderpässen sind, vorübergehend ausgesetzt wird, so sehen die Mitgliedstaaten keine neuen Ausnahmen von der Visumpflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a vor. Mitgliedstaaten, die bilaterale Abkommen mit dem betreffenden Drittland geschlossen haben, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Ausnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a nicht anzuwenden.

(8) Unbeschadet des Absatzes 7 des vorliegenden Artikels teilt ein Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 6 Maßnahmen ergreift, die neue Ausnahmen von der Visumspflicht für eine Gruppe von Staatsangehörigen des Drittlands vorsehen, auf das sich ein Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 oder 5 des vorliegenden Artikels bezieht, diese Maßnahmen nach Artikel 12 mit.

(9) Während des Aussetzungszeitraums nimmt die Kommission einen verstärkten Dialog mit dem betroffenen Drittland auf, der auf die Beseitigung der betreffenden Gegebenheiten ausgerichtet ist. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Fortschritte und Ergebnisse des Dialogs sowie über die Wirksamkeit der Aussetzung.

(10) Werden die Gegebenheiten, die zu der vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht geführt haben, vor Ende der Geltungsdauer des nach den Absätzen 1 oder 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts beseitigt, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren, mit dem die vorübergehende Aussetzung aufgehoben wird.

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