Artikel 8f VO (EU) 2018/1806
(1) Bestehen die Gegebenheiten, die die in Artikel 8a Absatz 1 festgelegten einschlägigen Gründe für die Aussetzung darstellen, in Bezug auf ein Drittland, dessen Staatsangehörige unter einen gemäß Artikel 8e Absatz 1 oder 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt fallen, fort, so erlässt die Kommission spätestens zwei Monate vor Ende des im Durchführungsrechtsakt festgelegten Aussetzungszeitraums von zwölf Monaten einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 10, um Anhang II zu ändern, um die Anwendung des genannten Anhangs für einen Zeitraum von 24 Monaten für alle Staatsangehörigen dieses Drittlands vorübergehend auszusetzen.
(2) Beruht der in Artikel 8e Absatz 1 oder 5 genannte Durchführungsrechtsakt für Staatsangehörige des betreffenden Drittlands auf dem in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe g festgelegten Grund in Bezug auf die Nichteinhaltung spezifischer Anforderungen an die Außenbeziehungen oder die Grundrechte, oder auf dem in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe h festgelegten Grund, so kann die Kommission abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Wege eines delegierten Rechtsakts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels die Anwendung von Anhang II für einen Zeitraum von 24 Monaten für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen jenes Drittstaats, die gemäß den in Artikel 8e Absatz 3 festgelegten Grundsätzen bestimmt werden, zeitweise aussetzen.
(3) Die in Absatz 1 genannte Änderung erfolgt, indem neben dem Namen des betroffenen Drittlands eine Fußnote eingefügt wird, in der angegeben wird, dass die Befreiung von der Visumpflicht für dieses Drittland ausgesetzt ist und für welchen Zeitraum sowie gegebenenfalls für welche bestimmten Gruppen von Staatsangehörigen dieses Drittlands die Aussetzung gilt. Der delegierte Rechtsakt wird wirksam, wenn Geltungsdauer des in Artikel 8e Absätze 1 oder 5 genannten einschlägigen Durchführungsrechtsakts endet.
Artikel 8e Absatz 7 gilt entsprechend.
(4) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 6 und Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels müssen die Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands, die unter einen delegierten Rechtsakt fallen, der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen wurde, während des Aussetzungszeitraums beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.
(5) Unbeschadet des Artikels 8e Absatz 7 teilt ein Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 6 Maßnahmen ergreift, die neue Ausnahmen von der Visumpflicht für eine Gruppe von Staatsangehörigen des Drittlands vorsieht, das unter einen delegierten Rechtsakt fällt, der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen wurde, diese Maßnahmen nach Artikel 12 mit.
(6) Vor Ende der Geltungsdauer eines nach Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die vorübergehende Anwendung der Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht, den Dialog zwischen der Kommission und dem betreffenden Drittland und die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden, um die Gegebenheiten, die zur vorübergehenden Aussetzung der Visumbefreiung geführt haben, zu beheben.
Den in Unterabsatz 1 genannten Berichten kann ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt werden, mit der die Bezugnahme auf das betreffende Drittland von Anhang II in Anhang I überführt wird. In diesem Fall erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 10, um Anhang II zu ändern, um den Zeitraum der Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht, der in dem nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt wurde, bis zum Inkrafttreten der Änderung, mit der die Bezugnahme auf das betreffende Drittland in Anhang I überführt wird, zu verlängern. Diese Verlängerung darf einen Zeitraum von 24 Monaten nicht überschreiten. Die der Bezugnahme beigefügte Fußnote wird entsprechend geändert.
Wurde aufgrund des Fortbestehens der Gegebenheiten, die die in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe g festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen, in Bezug auf die Nichteinhaltung spezifischer Anforderungen an die Außenbeziehungen oder Grundrechte, oder aufgrund des Fortbestehens der Gegebenheiten, die die in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe h festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen, ein delegierter Rechtsakt gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen und gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels auf Staatsangehörige eines Drittlands angewandt, die Inhaber von Diplomatenpässen, Dienst-/Amtspässen oder Sonderpässen sind, so kann die Kommission in dem Bericht über diesen delegierten Rechtsakt darauf hinweisen, dass es notwendig ist, den Aussetzungszeitraum durch einen weiteren delegierten Rechtsakt um einen weiteren Zeitraum von 24 Monaten zu verlängern. In diesem Fall gelten die Unterabätze 1 und 2 des vorliegenden Absatzes entsprechend.
(7) Werden die Gegebenheiten, die zu der vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht geführt haben, vor Ende der Geltungsdauer der Absatz 1 oder 5 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte beseitigt, so erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 10 zur Änderung des Anhangs II, mit dem die vorübergehende Aussetzung aufgehoben wird.
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