Artikel 5 VO (EU) 2018/1807

Verfügbarkeit von Daten für zuständige Behörden

(1) Diese Verordnung lässt die Befugnisse der zuständigen Behörden, zur Erfüllung ihrer amtlichen Pflichten, gemäß dem Unionsrecht oder nationalen Recht, Zugang zu Daten zu verlangen oder zu erhalten, unberührt. Der Zugang zuständiger Behörden zu Daten darf nicht mit der Begründung verweigert werden, dass die Daten in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet werden.

(2) Wird einer zuständigen Behörde, die um Zugang zu den Daten eines Nutzers ersucht hat, kein Zugang gewährt, so kann sie, sofern im Unionsrecht oder in internationalen Abkommen kein bestimmter Kooperationsmechanismus für den Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten vorgesehen ist, eine zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat nach dem in Artikel 7 festgelegten Verfahren um Amtshilfe ersuchen.

(3) Beinhaltet ein Amtshilfeersuchen die Erlangung des Zugangs zu Räumlichkeiten einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich der Datenverarbeitungsanlagen und -mittel, durch die ersuchte Behörde, so muss ein solcher Zugang im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Verfahrensrecht stehen.

(4) Die Mitgliedstaaten können in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängen, wenn gegen eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Daten verstoßen wird.

Im Falle von Rechtsmissbrauch durch einen Nutzer kann ein Mitgliedstaat, sofern dies durch die Dringlichkeit des Zugriffs auf die Daten und unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Parteien gerechtfertigt ist, streng verhältnismäßige einstweilige Maßnahmen gegen diesen Nutzer ergreifen. Verfügt eine einstweilige Maßnahme die Relokalisierung von Daten, und dauert diese Relokalisierung länger als 180 Tage, ist dies der Kommission innerhalb dieser 180 Tage mitzuteilen. Die Kommission prüft die Maßnahme und beurteilt deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht schnellstmöglich und trifft, soweit erforderlich, geeignete Maßnahmen. Die Kommission tauscht mit den in Artikel 7 genannten einheitlichen Anlaufstellen der Mitgliedstaaten Informationen über ihre Erfahrungen in dieser Hinsicht aus.

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