Artikel 6 VO (EU) 2018/1807

Übertragung von Daten

(1) Die Kommission fördert und erleichtert die Entwicklung von Verhaltensregeln für die Selbstregulierung auf Unionsebene (im Folgenden „Verhaltensregeln” ), um zu einer wettbewerbsfähigen Datenwirtschaft auf der Grundlage der Grundsätze der Transparenz und der Interoperabilität und unter angemessener Berücksichtigung offener Standards beizutragen, wobei unter anderem folgende Aspekte abgedeckt werden:

a)
bewährte Verfahren zur Erleichterung des Wechsels des Diensteanbieters und der Übertragung von Daten in einem strukturierten, gängigen, maschinenlesbaren Format, bei Bedarf oder auf Wunsch des Diensteanbieters, der die Daten empfängt, auch in einem offenen Standardformat;
b)
Vorschriften für Mindestangaben, damit sichergestellt ist, dass berufliche Nutzer vor dem Abschluss eines Datenverarbeitungsvertrags hinreichend genaue, klare und transparente Informationen in Bezug auf die Prozesse, technischen Anforderungen, Fristen und Entgelte erhalten, die für einen beruflichen Nutzer gelten, der zu einem anderen Diensteanbieter wechseln oder Daten in seine eigenen IT-Systeme zurückübertragen möchte;
c)
Ansätze für Zertifizierungssysteme, mit denen der Vergleich von Datenverarbeitungsprodukten und -diensten für berufliche Nutzer erleichtert wird, unter Berücksichtigung bestehender nationaler oder internationaler Normen, zur Erleichterung der Vergleichbarkeit dieser Produkte und Dienste. Diese Ansätze können sich unter anderem auf das Qualitätsmanagement, das Informationssicherheitsmanagement, das Betriebskontinuitätsmanagement und das Umweltmanagement beziehen;
d)
Kommunikationspläne mit multidisziplinärem Ansatz, um den relevanten Akteuren die Verhaltensregeln nahe zu bringen.

(2) Die Kommission stellt sicher, dass die Verhaltensregeln in enger Zusammenarbeit mit allen relevanten Interessenträgern, einschließlich KMU-Verbänden und Startups sowie Nutzern und Anbietern von Cloud-Diensten, entwickelt werden.

(3) Die Kommission hält die Diensteanbieter dazu an, die Entwicklung der Verhaltensregeln bis zum 29. November 2019 abzuschließen und sie bis zum 29. Mai 2020 wirksam umzusetzen.

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