Artikel 7 VO (EU) 2018/1807
Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine einheitliche Anlaufstelle, die bezüglich der Anwendung dieser Verordnung mit den einheitlichen Anlaufstellen der anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission in Verbindung steht. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die benannten einheitlichen Anlaufstellen und etwaige spätere Änderungen dieser Angaben mit.
(2) Wenn eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats einen anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 2 um Amtshilfe ersucht, um Zugang zu Daten zu erlangen, so richtet sie einen ordnungsgemäß begründeten Antrag an die einheitliche Anlaufstelle des betreffenden Mitgliedstaats. Der Antrag enthält eine schriftliche Darlegung der Gründe und der Rechtsgrundlagen für das Zugangsbegehren.
(3) Die einheitliche Anlaufstelle ermittelt die jeweils zuständige Behörde ihres Mitgliedstaats und leitet den gemäß Absatz 2 erhaltenen Antrag an diese zuständige Behörde weiter.
(4) Die auf diese Weise ersuchte jeweilige zuständige Behörde muss ohne unangemessene Verzögerung und innerhalb einer der Dringlichkeit des Ersuchens entsprechenden Frist antworten und der nachsuchenden zuständigen Behörde die angeforderten Daten zur Verfügung stellen oder mitteilen, dass sie die Voraussetzungen für die Beantragung von Amtshilfe nach dieser Verordnung für nicht erfüllt hält.
(5) Alle Informationen, die im Zusammenhang mit einem Amtshilfeersuchen und geleisteter Amtshilfe gemäß Artikel 5 Absatz 2 ausgetauscht werden, dürfen nur im Zusammenhang mit den Zwecken des Ersuchens verwendet werden.
(6) Die einheitlichen Anlaufstellen müssen den Nutzern allgemeine Informationen über diese Verordnung bereitstellen, darunter Angaben zu den Verhaltensregeln.
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