Artikel 8 VO (EU) 2018/1807

Bewertung und Leitlinien

(1) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens am 29. November 2022 einen Bericht über die Bewertung der Anwendung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich

a)
der Anwendung dieser Verordnung, insbesondere auf Datensätze, die aus personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten bestehen, im Hinblick auf Entwicklungen der Märkte und technologische Entwicklungen, mit denen neue Möglichkeiten zur Entanonymisierung von Daten geschaffen werden könnten,
b)
der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 und insbesondere der Ausnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit durch die Mitgliedstaaten und
c)
der Aufstellung und wirksamen Umsetzung der Verhaltensregeln und der tatsächlichen Bereitstellung von Informationen durch Diensteanbieter.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Informationen, die für die Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten Berichts erforderlich sind.

(3) Bis zum 29. Mai 2019 veröffentlicht die Kommission informierende Leitlinien über die Wechselwirkungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere im Hinblick auf Datensätze, die sowohl aus personenbezogenen als auch aus nicht-personenbezogenen Daten bestehen.

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