Artikel 8 VO (EU) 2018/1807
Bewertung und Leitlinien
(1) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens am 29. November 2022 einen Bericht über die Bewertung der Anwendung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich
- a)
- der Anwendung dieser Verordnung, insbesondere auf Datensätze, die aus personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten bestehen, im Hinblick auf Entwicklungen der Märkte und technologische Entwicklungen, mit denen neue Möglichkeiten zur Entanonymisierung von Daten geschaffen werden könnten,
- b)
- der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 und insbesondere der Ausnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit durch die Mitgliedstaaten und
- c)
- der Aufstellung und wirksamen Umsetzung der Verhaltensregeln und der tatsächlichen Bereitstellung von Informationen durch Diensteanbieter.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Informationen, die für die Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten Berichts erforderlich sind.
(3) Bis zum 29. Mai 2019 veröffentlicht die Kommission informierende Leitlinien über die Wechselwirkungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere im Hinblick auf Datensätze, die sowohl aus personenbezogenen als auch aus nicht-personenbezogenen Daten bestehen.
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