Artikel 3 VO (EU) 2018/1845

Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit

(1) Für die Zwecke von Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beurteilen Kreditinstitute die Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit anhand der folgenden Schwelle, welche aus zwei Schwellenwerten besteht:

a)
einem Schwellenwert hinsichtlich der Summe sämtlicher überfälligen Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen (nachfolgend „die überfällige Verbindlichkeit” ) in Höhe von:

i)
100 EUR für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft;
ii)
500 EUR für sonstige Risikopositionen (außer Risikopositionen aus dem Mengengeschäft), und

b)
einem Schwellenwert hinsichtlich der Höhe der überfälligen Verbindlichkeit im Verhältnis zum Gesamtwert sämtlicher bilanziellen Risikopositionen — ausgenommen Beteiligungspositionen — des Kreditinstituts, seines Mutterunternehmens oder eines seiner Tochterunternehmen gegenüber dem Schuldner, der bei 1 % liegt.

(2) Für Kreditinstitute, die die in Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ausfalldefinition für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft auf der Ebene einer einzelnen Kreditfazilität anwenden, gilt die in Absatz 1 vorgesehene Schwelle auf der Ebene der jeweiligen Kreditfazilität, die dem Schuldner vom Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen gewährt wird.

(3) Ein Ausfall gilt als gegeben, wenn beide in Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Schwellenwerte über einen Zeitraum von mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen überschritten werden.

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