Artikel 4 VO (EU) 2018/1845
Datum der Anwendung der Erheblichkeitsschwelle
Die Kreditinstitute wenden die in dieser Verordnung festgelegte Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit spätestens am 31. Dezember 2020 an. Sie teilen der EZB vor dem 1. Juni 2019 das genaue Datum der erstmaligen Anwendung der Erheblichkeitsschwelle mit.
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