Artikel 10 VO (EU) 2018/1860

Vorabkonsultation vor Eingabe einer Ausschreibung zur Rückkehr

Wenn ein Mitgliedstaat, der eine Rückkehrentscheidung nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/115/EG erlassen hat, die Eingabe einer Ausschreibung zur Rückkehr in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen, der einen von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt besitzt, erwägt, so konsultieren die beteiligten Mitgliedstaaten einander im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen gemäß folgenden Regeln:

a)
Der Mitgliedstaat, der die Rückkehrentscheidung erlassen hat, unterrichtet den erteilenden Mitgliedstaat über diese Entscheidung;
b)
die Informationen, die gemäß Buchstabe a ausgetauscht wurden, umfassen ausreichende Einzelheiten zu den Gründen für die Rückkehrentscheidung;
c)
auf der Grundlage der Informationen, die von dem Mitgliedstaat, der die Rückkehrentscheidung erlassen hat, bereitgestellt wurden, prüft der erteilende Mitgliedstaat, ob es Gründe für den Entzug des Aufenthaltstitels oder des Visums für den längerfristigen Aufenthalt gibt;
d)
der erteilende Mitgliedstaat berücksichtigt bei seiner Entscheidung die Gründe für die Entscheidung des Mitgliedstaats, der die Rückkehrentscheidung erlassen hat, und prüft im Einklang mit dem nationalen Recht, ob die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellen könnte;
e)
binnen 14 Kalendertagen nach Eingang des Konsultationsersuchens unterrichtet der erteilende Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, der die Rückkehrentscheidung erlassen hat, über seine Entscheidung; wenn es dem erteilenden Mitgliedstaat innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich war, zu einer Entscheidung zu gelangen, stellt er einen begründeten Antrag auf ausnahmsweise Verlängerung der Antwortfrist um höchstens 12 weitere Kalendertage;
f)
wenn der erteilende Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, der die Rückkehrentscheidung erlassen hat, darüber unterrichtet, dass er den Aufenthaltstitel oder das Visum für den längerfristigen Aufenthalt aufrechterhält, gibt der Mitgliedstaat, der die Rückkehrentscheidung erlassen hat, die Ausschreibung zur Rückkehr nicht ein.

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