Artikel 11 VO (EU) 2018/1860
Nachträgliche Konsultation nach der Eingabe einer Ausschreibung zur Rückkehr
Stellt sich heraus, dass ein Mitgliedstaat eine Ausschreibung zur Rückkehr in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen, der einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel oder ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes gültiges Visum für einen längerfristigen Aufenthalt besitzt, eingegeben hat, kann der ausschreibende Mitgliedstaat beschließen, die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Im Falle einer solchen Aufhebung löscht er umgehend die Ausschreibung zur Rückkehr. Wenn der ausschreibende Mitgliedstaat jedoch beschließt, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/115/EG erlassene Rückkehrentscheidung aufrechtzuerhalten, so konsultieren die beteiligten Mitgliedstaaten einander im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen gemäß folgenden Regeln:
- a)
- Der ausschreibende Mitgliedstaat unterrichtet den erteilenden Mitgliedstaat über seine Rückkehrentscheidung;
- b)
- die gemäß Buchstabe a ausgetauschten Informationen enthalten ausreichende Angaben zu den Gründen für die Ausschreibung zur Rückkehr;
- c)
- der erteilende Mitgliedstaat prüft auf der Grundlage der durch den ausschreibenden Mitgliedstaat bereitgestellten Informationen, ob es Gründe für den Entzug des Aufenthaltstitels oder des Visums für den längerfristigen Aufenthalt gibt;
- d)
- der erteilende Mitgliedstaat berücksichtigt bei seiner Entscheidung die Gründe für die Entscheidung des ausschreibenden Mitgliedstaats und prüft im Einklang mit dem nationalen Recht, ob die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellen könnte;
- e)
- binnen 14 Kalendertagen nach Eingang des Konsultationsersuchens unterrichtet der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat über seine Entscheidung; wenn es dem erteilenden Mitgliedstaat innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich war, zu einer Entscheidung zu gelangen, stellt er einen begründeten Antrag auf ausnahmsweise Verlängerung der Antwortfrist um höchstens 12 weitere Kalendertage;
- f)
- wenn der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat darüber unterrichtet, dass er den Aufenthaltstitel oder das Visum für den längerfristigen Aufenthalt aufrechterhält, löscht der ausschreibende Mitgliedstaat umgehend die Ausschreibung zur Rückkehr.
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