Artikel 15 VO (EU) 2018/1860

Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer für die Zwecke der Rückkehr

(1) Abweichend von Artikel 50 der Verordnung (EU) 2018/1861 dürfen die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h, q, r, s, t, u, v und w der vorliegenden Verordnung genannten Daten und die damit verbundenen Zusatzinformationen mit Genehmigung des ausschreibenden Mitgliedstaats einem Drittland übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Übermittlung der Daten an ein Drittland erfolgt gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere den Bestimmungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679, und gegebenenfalls gemäß den Rückübernahmeabkommen sowie dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt.

(3) Die Übermittlung von Daten an ein Drittland erfolgt nur, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Daten werden ausschließlich für den Zweck, einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf seine Rückkehr zu identifizieren und ihm ein Identifizierungs- oder Reisedokument auszustellen, übermittelt oder zur Verfügung gestellt;
b)
dem betreffenden Drittstaatsangehörigen wurde mitgeteilt, dass seine personenbezogenen Daten und Zusatzinformationen den Behörden eines Drittlandes mitgeteilt werden können.

(4) Die Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer nach diesem Artikel berühren weder die Rechte von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, insbesondere hinsichtlich der Nichtzurückweisung, noch das Verbot der Weitergabe oder Einholung von Informationen nach Artikel 30 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

(5) Nach dieser Verordnung im SIS verarbeitete Daten und damit verbundene ausgetauschte Zusatzinformationen dürfen einem Drittland nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung ausgesetzt oder aufgeschoben wurde, einschließlich infolge der Einlegung eines Rechtsmittels aus dem Grunde, dass eine solche Rückkehr gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde.

(6) Die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 — auch im Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer gemäß diesem Artikel und insbesondere auf die Nutzung, die Verhältnismäßigkeit und die Notwendigkeit von Übermittlungen auf der Grundlage des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung — wird von den gemäß Artikel 51 Absatz 1 jener Verordnung eingerichteten unabhängigen Aufsichtsbehörden überwacht.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).

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