Artikel 3 VO (EU) 2018/1860
Eingabe von Ausschreibungen zur Rückkehr in das SIS
(1) Die Mitgliedstaaten geben Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in das SIS ein, um überprüfen zu können, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen wurde, und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen zu unterstützen. Nach dem Erlass der Rückkehrentscheidung wird unverzüglich eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS eingegeben.
(2) Die Mitgliedstaaten können davon absehen, Ausschreibungen zur Rückkehr in das SIS einzugeben, wenn die Rückkehrentscheidungen Drittstaatsangehörige betreffen, die bis zur Abschiebung in Haft genommen wurden. Wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen aus der Haft entlassen, aber nicht abgeschoben werden, wird unverzüglich eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS eingegeben.
(3) Die Mitgliedstaaten können auch davon absehen, Ausschreibungen zur Rückkehr einzugeben, wenn die Rückkehrentscheidung an der Außengrenze eines Mitgliedstaats erlassen und umgehend vollstreckt wird.
(4) Die Frist für die freiwillige Ausreise, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/115/EG gewährt wurde, wird umgehend in der Ausschreibung zur Rückkehr vermerkt. Jegliche Verlängerung dieser Frist wird unverzüglich in der Ausschreibung vermerkt.
(5) Jede Aussetzung und jeder Aufschub der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, einschließlich infolge der Einlegung eines Rechtsmittels, werden umgehend in der Ausschreibung zur Rückkehr vermerkt.
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