Artikel 4 VO (EU) 2018/1860
Kategorien von Daten
(1) Eine im Einklang mit Artikel 3 in das SIS eingegebene Ausschreibung zur Rückkehr darf nur folgende Daten umfassen:
- a)
- Nachnamen;
- b)
- Vornamen;
- c)
- Geburtsnamen;
- d)
- früher verwendete Namen und Aliasnamen;
- e)
- Geburtsort;
- f)
- Geburtsdatum;
- g)
- Geschlecht;
- h)
- sämtliche Staatsangehörigkeiten;
- i)
-
Angabe, ob die betreffende Person
- i)
- bewaffnet ist,
- ii)
- gewalttätig ist,
- iii)
- flüchtig oder entflohen ist,
- iv)
- selbstmordgefährdet ist,
- v)
- eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt oder
- vi)
- an einer Aktivität im Sinne der Artikel 3 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 beteiligt ist;
- j)
- den Ausschreibungsgrund;
- k)
- die Behörde, die die Ausschreibung erstellt hat;
- l)
- eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt;
- m)
- die im Falle eines Treffers zu ergreifende Maßnahme;
- n)
- Verknüpfungen mit anderen Ausschreibungen gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/1861;
- o)
- Angabe, ob die Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen ergeht, der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt;
- p)
- die Art der Straftat;
- q)
- die Art der Identifizierungsdokumente der Person;
- r)
- das Ausstellungsland der Identifizierungsdokumente der Person;
- s)
- die Nummer(n) der Identifizierungsdokumente der Person;
- t)
- das Ausstellungsdatum der Identifizierungsdokumente der Person;
- u)
- Lichtbilder und Gesichtsbilder;
- v)
- daktyloskopische Daten;
- w)
- eine Kopie der Identifizierungsdokumente, möglichst in Farbe;
- x)
- letzter Tag der Frist für die freiwillige Ausreise, sofern eine solche Frist gewährt wurde;
- y)
- Angabe, ob die Rückkehrentscheidung ausgesetzt wurde oder ob die Vollstreckung der Entscheidung aufgeschoben wurde, einschließlich infolge der Einlegung eines Rechtsmittels;
- z)
- Angabe, ob die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist, das die Grundlage für eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1861 bildet.
(2) Der zur Eingabe einer Ausschreibung in das SIS erforderliche Mindestdatensatz besteht aus den Daten nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstaben a, f, j, l, m, x und z. Die übrigen Daten nach dem genannten Absatz werden, sofern vorhanden, ebenfalls in das SIS eingegeben.
(3) Die daktyloskopischen Daten nach Absatz 1 Buchstabe v können aus:
- a)
- ein bis zehn flachen Fingerabdrücken und ein bis zehn abgerollten Fingerabdrücken des betroffenen Drittstaatsangehörigen bestehen;
- b)
- bei Drittstaatsangehörigen, bei denen die Erfassung von Fingerabdrücken nicht möglich ist, aus bis zu zwei Handabdrücken bestehen;
- c)
- bei Drittstaatsangehörigen, die aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder die eine Straftat in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen haben, der die Rückkehrentscheidung erlassen hat, bis zu zwei Handabdrücken bestehen.
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