Artikel 5 VO (EU) 2018/1860
Für den Austausch von Zusatzinformationen zuständige Behörde
Das gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1861 benannte SIRENE-Büro sorgt für den Austausch sämtlicher Zusatzinformationen über zur Rückkehr ausgeschriebene Drittstaatsangehörige gemäß den Artikeln 7 und 8 jener Verordnung.
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