Artikel 6 VO (EU) 2018/1860

Treffer an den Außengrenzen bei der Ausreise  Rückkehrbestätigung

(1) Im Falle eines Treffers zu einer Ausschreibung zur Rückkehr in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen, der über die Außengrenzen eines Mitgliedstaats aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreist, teilt der vollziehende Mitgliedstaat dem ausschreibenden Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen mit,

a)
dass der Drittstaatsangehörige identifiziert wurde;
b)
wo und wann die Überprüfung stattgefunden hat;
c)
dass der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat;
d)
dass der Drittstaatsangehörige Gegenstand einer Abschiebung war, sofern dies der Fall ist.

Reist ein zur Rückkehr ausgeschriebener Drittstaatsangehöriger über die Außengrenze des ausschreibenden Mitgliedstaats aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus, so wird die Rückkehrbestätigung im Einklang mit den nationalen Verfahren der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats übermittelt.

(2) Nach Eingang der Rückkehrbestätigung löscht der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung zur Rückkehr unverzüglich. Gegebenenfalls wird unverzüglich eine Ausschreibung zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1861 eingegeben.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden „eu-LISA” ) vierteljährlich Statistiken darüber, in wie vielen Fällen eine bestätigte Rückkehr verzeichnet wurde und in wie vielen dieser Fälle einer bestätigten Rückkehr der Drittstaatsangehörige Gegenstand einer Abschiebung war. Die eu-LISA stellt die vierteljährlichen Statistiken in dem statistischen Jahresbericht nach Artikel 16 der vorliegenden Verordnung zusammen. Diese Statistiken dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

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