Artikel 7 VO (EU) 2018/1860
Nichtbefolgung von Rückkehrentscheidungen
(1) Nach Ablauf der in der Ausschreibung zur Rückkehr vermerkten Frist für die freiwillige Ausreise, einschließlich jeglicher möglicher Verlängerungen, benachrichtigt die CS-SIS benachrichtigt automatisch den ausschreibenden Mitgliedstaat.
(2) Unbeschadet der Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 und Artikel 12 kontaktiert der vollziehende Mitgliedstaat im Fall eines Treffers zu einer Ausschreibung zur Rückkehr den ausschreibenden Mitgliedstaat umgehend im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen, um die zu treffenden Maßnahmen festzulegen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.