Artikel 8 VO (EU) 2018/1860

Treffer an den Außengrenzen bei der Einreise

Im Fall eines Treffers zu einer Ausschreibung zur Rückkehr in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen, der über die Außengrenzen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, kommt Folgendes zur Anwendung:

a)
Wenn die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist, unterrichtet der vollziehende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat umgehend im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen. Der ausschreibende Mitgliedstaat löscht die Ausschreibung zur Rückkehr umgehend und gibt eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1861 ein;
b)
wenn die Rückkehrentscheidung nicht mit einem Einreiseverbot verbunden ist, unterrichtet der vollziehende Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen den ausschreibenden Mitgliedstaat umgehend, damit der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung zur Rückkehr unverzüglich löscht.

Die Entscheidung über die Einreise des Drittstaatsangehörigen wird vom vollziehenden Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/399 getroffen.

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