Artikel 28 VO (EU) 2018/1861

Vorabkonsultation vor der Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung

Wenn ein Mitgliedstaat, der eine Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1 getroffen hat, die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen, der einen von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum eines anderen Mitgliedstaats für einen längerfristigen Aufenthalt besitzt, erwägt, so konsultieren die beteiligten Mitgliedstaaten einander im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen gemäß folgenden Regeln:

a)
Der Mitgliedstaat, der die Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1 getroffen hat, unterrichtet den erteilenden Mitgliedstaat über diese Entscheidung;
b)
die Informationen, die gemäß Buchstabe a dieses Artikels ausgetauscht wurden, umfassen ausreichende Einzelheiten zu den Gründen für die Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1;
c)
auf der Grundlage der Informationen, die von dem Mitgliedstaat, der die Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1 getroffen hat, bereitgestellt wurden, prüft der erteilende Mitgliedstaat, ob es Gründe für den Entzug des Aufenthaltstitels oder des Visums für den längerfristigen Aufenthalt gibt;
d)
der erteilende Mitgliedstaat berücksichtigt bei seiner Entscheidung die Gründe für die Entscheidung des Mitgliedstaats, der die Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1 getroffen hat, und prüft im Einklang mit dem nationalen Recht, ob die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellen könnte;
e)
binnen 14 Kalendertagen nach Eingang des Konsultationsersuchens unterrichtet der erteilende Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, der die Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1 getroffen hat, über seine Entscheidung; wenn es dem erteilenden Mitgliedstaat innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich war, zu einer Entscheidung zu gelangen, stellt er einen begründeten Antrag auf ausnahmsweise Verlängerung der Antwortfrist um höchstens 12 weitere Kalendertage;
f)
wenn der erteilende Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, der die Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1 getroffen hat, darüber unterrichtet, dass er den Aufenthaltstitel oder das Visum für den längerfristigen Aufenthalt aufrechterhält, gibt der Mitgliedstaat, der die Entscheidung getroffen hat, die Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung nicht ein.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.