Artikel 38 VO (EU) 2018/1861

Umfang des Zugriffs

Endnutzer einschließlich Europol und der Mitglieder der Teams gemäß Artikel 2 Nummern 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/1624 greifen nur auf Daten zu, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.