Artikel 45 VO (EU) 2018/1861

Sicherheitsvorfälle

(1) Jedes Ereignis, das sich auf die Sicherheit des SIS auswirkt bzw. auswirken kann oder SIS-Daten oder Zusatzinformationen beschädigen oder ihren Verlust herbeiführen kann, ist als Sicherheitsvorfall anzusehen; dies gilt insbesondere, wenn möglicherweise ein unrechtmäßiger Datenzugriff erfolgt ist oder die Verfügbarkeit, die Integrität und die Vertraulichkeit von Daten tatsächlich oder möglicherweise nicht mehr gewährleistet gewesen ist.

(2) Sicherheitsvorfällen ist durch eine rasche, wirksame und angemessene Reaktion zu begegnen.

(3) Unbeschadet der Meldung und Mitteilung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2016/680 setzen die Mitgliedstaaten, Europol und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache unverzüglich die Kommission, eu-LISA, die zuständige Aufsichtsbehörde und den Europäischen Datenschutzbeauftragten von Sicherheitsvorfällen in Kenntnis. eu-LISA setzt die Kommission und den Europäischen Datenschutzbeauftragten unverzüglich von jedem das zentrale SIS betreffenden Sicherheitsvorfall in Kenntnis.

(4) Informationen über Sicherheitsvorfälle, die sich möglicherweise auf den Betrieb des SIS in einem Mitgliedstaat oder in eu-LISA, auf die Verfügbarkeit, die Integrität und die Vertraulichkeit der von anderen Mitgliedstaaten eingegebenen oder übermittelten Daten oder der ausgetauschten Zusatzinformationen auswirken, werden unverzüglich allen Mitgliedstaaten im Einklang mit dem von eu-LISA vorgelegten Plan für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen übermittelt.

(5) Die Mitgliedstaaten und eu-LISA arbeiten im Falle eines Sicherheitsvorfalls zusammen.

(6) Die Kommission meldet schwere Vorfälle umgehend dem Europäischen Parlament und dem Rat. Diese Berichte werden gemäß den geltenden Geheimschutzvorschriften als EU RESTRICTED/RESTREINT UE eingestuft.

(7) Wenn ein Sicherheitsvorfall durch einen Datenmissbrauch verursacht wird, müssen die Mitgliedstaaten, Europol und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache dafür sorgen, dass Sanktionen gemäß Artikel 59 verhängt werden.

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