Artikel 47 VO (EU) 2018/1861

Ergänzende Daten zur Behandlung von Fällen von Identitätsmissbrauch

(1) Könnte eine Person, die Gegenstand einer Ausschreibung sein soll, mit einer Person, deren Identität missbraucht wurde, verwechselt werden, so ergänzt der ausschreibende Mitgliedstaat vorbehaltlich der ausdrücklichen Genehmigung der Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wurde, die Ausschreibung um Daten über diese Person, um negativen Auswirkungen einer falschen Identifizierung vorzubeugen. Personen, deren Identität missbräuchlich verwendet wurde, haben das Recht, ihre Zustimmung zur Verarbeitung der zugefügten personenbezogenen Daten zurückzuziehen.

(2) Daten über Personen, deren Identität missbraucht wurde, dürfen nur zu folgenden Zwecken verwendet werden:

a)
um der zuständigen Behörde zu ermöglichen, zwischen der Person, deren Identität missbraucht wurde, und der Person, die Gegenstand der Ausschreibung sein soll, zu unterscheiden; und
b)
um der Person, deren Identität missbraucht wurde, zu ermöglichen, ihre Identität zu beweisen und nachzuweisen, dass ihre Identität missbraucht wurde.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels und vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung der Person, deren Identität missbraucht wurde, bezüglich jeder Datenkategorie dürfen nur die folgenden personenbezogenen Daten der Person, deren Identität missbraucht wurde, in das SIS eingegeben und dort weiterverarbeitet werden:

a)
Nachnamen;
b)
Vornamen;
c)
Geburtsnamen;
d)
frühere Namen und Aliasnamen, gegebenenfalls separat einzugeben;
e)
besondere, objektive, unveränderliche körperliche Merkmale;
f)
Geburtsort;
g)
Geburtsdatum;
h)
Geschlecht;
i)
Lichtbilder und Gesichtsbilder;
j)
Fingerabdrücke, Handflächenabdrücke oder beides;
k)
sämtliche Staatsangehörigkeiten;
l)
Art der Identifizierungsdokumente der Person;
m)
Ausstellungsland der Identifizierungsdokumente der Person;
n)
Nummer(n) der Identifizierungsdokumente der Person;
o)
Ausstellungsdatum der Identifizierungsdokumente der Person;
p)
Anschrift der Person;
q)
Name des Vaters der Person;
r)
Name der Mutter der Person.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Weiterentwicklung der notwendigen technischen Vorschriften für die Eingabe und Weiterverarbeitung der Daten gemäß Absatz 3 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Die Daten nach Absatz 3 werden zu demselben Zeitpunkt wie die entsprechende Ausschreibung oder auf Antrag der betreffenden Person bereits früher gelöscht.

(6) Nur die Behörden, die ein Zugriffsrecht für die entsprechende Ausschreibung haben, dürfen auf die Daten nach Absatz 3 zugreifen. Dieser Zugriff darf ausschließlich zur Verhinderung einer falschen Identifizierung erfolgen.

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