Artikel 58 VO (EU) 2018/1861
Haftung
(1) Unbeschadet des Anspruchs auf Schadenersatz und jeglicher Haftungsregelung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie (EU) 2016/680 und der Verordnung (EU) 2018/1725
- a)
- hat jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der/dem beim Betrieb des N.SIS durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten oder durch andere gegen diese Verordnung verstoßende Handlungen seitens eines Mitgliedstaats ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht, das Recht, von diesem Mitgliedstaat Schadenersatz zu verlangen; und
- b)
- hat jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der/dem durch eine gegen diese Verordnung verstoßende Handlung seitens eu-LISA ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht, das Recht, von eu-LISA Schadenersatz zu verlangen.
Ein Mitgliedstaat bzw. eu-LISA wird vollständig oder teilweise von seiner bzw. ihrer Haftung nach Unterabsatz 1 befreit, wenn sie nachweisen, dass er bzw. sie für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht verantwortlich ist.
(2) Verursacht eine Verletzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten durch einen Mitgliedstaat einen Schaden am SIS, haftet dieser Mitgliedstaat für den entstandenen Schaden, es sei denn, eu-LISA oder ein anderer am SIS beteiligter Mitgliedstaat hat keine angemessenen Maßnahmen ergriffen, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
(3) Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Mitgliedstaat unterliegt dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen eu-LISA unterliegt den in den Verträgen vorgesehenen Voraussetzungen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.