Artikel 65 VO (EU) 2018/1861
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 wird mit Wirkung ab dem in Artikel 66 Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.