Artikel 7 VO (EU) 2018/1861
N.SIS-Stelle und SIRENE-Büro
(1) Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine Behörde (im Folgenden „N.SIS-Stelle” ), die die zentrale Zuständigkeit für sein N.SIS hat.
Diese Behörde ist für das reibungslose Funktionieren und die Sicherheit des N.SIS verantwortlich, gewährleistet den Zugriff der zuständigen Behörden auf das SIS und trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung. Sie ist dafür zuständig, dass sämtliche Funktionen des SIS den Endnutzern in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt werden.
(2) Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine nationale Behörde (im Folgenden „SIRENE-Büro” ), die 24 Stunden pro Tag und 7 Tage die Woche einsatzfähig sein muss und den Austausch und die Verfügbarkeit aller Zusatzinformationen im Einklang mit dem SIRENE-Handbuch gewährleistet. Jedes SIRENE-Büro dient seinem Mitgliedstaat als einzige Kontaktstelle für den Austausch von Zusatzinformationen zu den Ausschreibungen und für die Einleitung der geforderten Maßnahmen, wenn Ausschreibungen zu Personen in das SIS aufgenommen wurden und diese Personen infolge eines Treffers aufgefunden werden.
Jedes SIRENE-Büro muss — im Einklang mit nationalem Recht — über einen leichten direkten oder indirekten Zugang zu allen einschlägigen nationalen Informationen, einschließlich nationalen Datenbanken und allen Informationen zu den Ausschreibungen seines Mitgliedstaats, und zur Beratung durch Experten verfügen, damit es in der Lage ist, rasch und innerhalb der in Artikel 8 vorgesehenen Fristen auf Ersuchen um Zusatzinformationen zu reagieren.
Die SIRENE-Büros koordinieren die Überprüfung der Qualität der in das SIS eingegebenen Daten. Für diese Zwecke haben sie Zugriff auf die im SIS verarbeiteten Daten.
(2a) Die SIRENE-Büros gewährleisten außerdem die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/817. In dem für die Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichem Maße können die SIRENE-Büros für die in den Artikeln 21 und 26 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Zwecke auf die im CIR und im MID gespeicherten Daten zugreifen.
(3) Die Mitgliedstaaten legen eu-LISA Angaben über ihre N.SIS-Stelle und ihr SIRENE-Büro vor. eu-LISA veröffentlicht die Liste der N.SIS-Stellen und der SIRENE-Büros zusammen mit der in Artikel 41 Absatz 8 genannten Liste.
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