Artikel 22 VO (EU) 2018/1862
Anforderungen an die Eingabe einer Ausschreibung
(1) Mit Ausnahme der in Artikel 40 genannten Situationen besteht der zur Eingabe einer Ausschreibung in das SIS erforderliche Mindestdatensatz aus den Daten nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben a, g, k und n. Die übrigen Daten nach dem genannten Absatz werden ebenfalls in das SIS eingegeben, sofern sie verfügbar sind.
(2) Die Daten nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe e dieser Verordnung werden nur eingegeben, wenn dies zur Identifizierung der betreffenden Person unbedingt erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Eingabe dieser Daten Artikels 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 eingehalten wird.
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