Artikel 23 VO (EU) 2018/1862

Vereinbarkeit von Ausschreibungen

(1) Vor der Eingabe einer Ausschreibung prüft der Mitgliedstaat, ob die betreffende Person oder die Sache bereits Gegenstand einer SIS-Ausschreibung ist. Zur Prüfung, ob eine Person bereits Gegenstand einer Ausschreibung ist, wird auch eine Prüfung anhand daktyloskopischer Daten durchgeführt, sofern diese Daten verfügbar sind.

(2) Für jede Person oder Sache wird nur eine Ausschreibung je Mitgliedstaat in das SIS eingegeben. Falls erforderlich, können von anderen Mitgliedstaaten neue Ausschreibungen für dieselbe Person oder dieselbe Sache gemäß Absatz 3 eingegeben werden.

(3) Ist eine Person oder eine Sache bereits Gegenstand einer SIS-Ausschreibung, so prüft der Mitgliedstaat, der eine neue Ausschreibung eingeben möchte, ob die Ausschreibungen miteinander vereinbar sind. Liegt keine Unvereinbarkeit vor, so kann der Mitgliedstaat die neue Ausschreibung eingeben. Sind die Ausschreibungen nicht miteinander vereinbar, so konsultieren die SIRENE-Büros der Mitgliedstaaten einander, indem sie Zusatzinformationen austauschen, um eine Einigung zu erzielen. Die Vorschriften für die Vereinbarkeit von Ausschreibungen werden im SIRENE-Handbuch festgelegt. Nach Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten kann wegen wesentlicher nationaler Belange von diesen Vorschriften für die Vereinbarkeit abgewichen werden.

(4) Bei Treffern zu Mehrfachausschreibungen zu derselben Person oder derselben Sache beachtet der vollziehende Mitgliedstaat die im SIRENE-Handbuch dargelegten Vorschriften für die Rangfolge der Ausschreibungen.

Ist eine Person Gegenstand von Mehrfachausschreibungen von verschiedenen Mitgliedstaaten, so werden nach Artikel 26 eingegebene Fahndungsausschreibungen nach Maßgabe von Artikel 25 vorrangig vollzogen.

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