Artikel 25 VO (EU) 2018/1862
Kennzeichnung von Ausschreibungen zum Zwecke der Übergabehaft
(1) Findet der Rahmenbeschluss 2002/584/JI Anwendung, so ersucht ein Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat darum, als Folgemaßnahme eine die Festnahme verhindernde Kennzeichnung einer Ausschreibung zum Zwecke der Übergabehaft hinzuzufügen, wenn die nach nationalem Recht für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zuständige Justizbehörde die Vollstreckung des Haftbefehls wegen Vorliegens eines Grundes für die Nichtvollstreckung verweigert hat und die Kennzeichnung verlangt worden ist.
Ein Mitgliedstaat kann ferner verlangen, dass einer Ausschreibung eine Kennzeichnung hinzugefügt wird, wenn seine zuständige Justizbehörde die ausgeschriebene Person während des Übergabeverfahrens freilässt.
(2) Auf Anordnung einer nach nationalem Recht zuständigen Justizbehörde kann jedoch entweder aufgrund einer allgemeinen Anweisung oder in einem besonderen Fall ein Mitgliedstaat vom ausschreibenden Mitgliedstaat die Kennzeichnung einer Ausschreibung zum Zwecke der Übergabehaft verlangen, wenn offensichtlich ist, dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen sein wird.
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