Artikel 26 VO (EU) 2018/1862
Ausschreibungsziele und -bedingungen
(1) Ausschreibungen betreffend Personen, nach denen zum Zwecke der Übergabehaft mit Europäischem Haftbefehl gesucht wird, oder Ausschreibungen von Personen, nach denen zum Zwecke der Auslieferungshaft gesucht wird, werden auf Antrag der Justizbehörde des ausschreibenden Mitgliedstaats eingegeben.
(2) Ausschreibungen zum Zwecke der Übergabehaft werden auch auf der Grundlage eines Haftbefehls eingegeben, der gemäß Übereinkünften zwischen der Union und Drittländern auf der Grundlage der Verträge zum Zwecke der Übergabe von Personen aufgrund eines Haftbefehls ausgestellt wurde, wenn diese die Übermittlung eines solchen Haftbefehls über das SIS vorsehen.
(3) In dieser Verordnung sind Bezugnahmen auf Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI dahin gehend auszulegen, dass sie die entsprechenden Bestimmungen von Übereinkünften zwischen der Union und Drittländern auf der Grundlage der Verträge zum Zwecke der Übergabe von Personen aufgrund eines Haftbefehls, die die Übermittlung eines solchen Haftbefehls über das SIS vorsehen, mit einschließen.
(4) Der ausschreibende Mitgliedstaat kann im Fall einer laufenden operativen Maßnahme eine gemäß diesem Artikel eingegebene bestehende Ausschreibung zur Festnahme vorübergehend für die Abfrage durch die an der operativen Maßnahme beteiligten Endnutzer in den Mitgliedstaaten nicht verfügbar machen. In solchen Fällen können nur die SIRENE-Büros auf die Ausschreibung zugreifen. Die Mitgliedstaaten machen eine Ausschreibung nur dann nicht verfügbar, wenn
- a)
- der Zweck der operativen Maßnahme nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden kann;
- b)
- zuvor eine entsprechende Bewilligung durch die zuständige Justizbehörde des ausschreibenden Mitgliedstaats erteilt wurde, und
- c)
- alle an der operativen Maßnahme beteiligten Mitgliedstaaten im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen informiert wurden.
Die technische Möglichkeit nach Unterabsatz 1 darf nur für maximal 48 Stunden verwendet werden. Wenn es jedoch für operative Zwecke erforderlich ist, kann dieser Zeitraum um weitere Zeiträume von jeweils 48 Stunden verlängert werden. Die Mitgliedstaaten führen Statistiken über die Zahl der Ausschreibungen, bei denen von dieser technischen Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde.
(5) Besteht ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die in Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, e, g, h, j und k genannten Sachen mit einer Person verbunden sind, die Gegenstand einer Ausschreibung gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ist, so können Ausschreibungen zu diesen Sachen eingegeben werden, um die Person ausfindig zu machen. In solchen Fällen werden die Personen- und die Sachfahndungsausschreibung im Einklang mit Artikel 63 miteinander verknüpft.
(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Weiterentwicklung der notwendigen Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage der Daten gemäß Absatz 5 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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