Artikel 30 VO (EU) 2018/1862

Umwandlung einer Maßnahme im Hinblick auf Ausschreibungen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft

Ist eine Festnahme nicht möglich, entweder weil der darum ersuchte Mitgliedstaat die Vornahme nach den in den Artikeln 24 oder 25 festgelegten Verfahren für die Kennzeichnung ablehnt, oder weil im Falle einer Ausschreibung zum Zwecke der Auslieferungshaft eine Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist, so geht der zur Festnahme ersuchte Mitgliedstaat in Bezug auf die Ausschreibung vor, indem er den Aufenthaltsort der betreffenden Person mitteilt.

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