Artikel 33 VO (EU) 2018/1862

Maßnahmen aufgrund einer Ausschreibung

(1) Werden Personen nach Artikel 32 ausfindig gemacht, so teilen die zuständigen Behörden des vollziehenden Mitgliedstaats dem ausschreibenden Mitgliedstaat vorbehaltlich der Anforderungen des Absatzes 4 den Aufenthaltsort dieser Personen mit.

(2) Im Falle von Personen, die gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e unter Schutz gestellt werden müssen, konsultiert der vollziehende Mitgliedstaat sofort seine eigenen zuständigen Behörden sowie die zuständigen Behörden des ausschreibenden Mitgliedstaats im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen, um unverzüglich die zu treffenden Maßnahmen zu vereinbaren. Die zuständigen Behörden im vollziehenden Mitgliedstaat können nach Maßgabe des nationalen Rechts diese Personen in Gewahrsam nehmen, um ihre Weiterreise zu verhindern.

(3) Im Falle von Kindern ist jede Entscheidung über zu ergreifende Maßnahmen oder jede Entscheidung gemäß Absatz 2, das Kind in Gewahrsam zu nehmen, im Einklang mit dem Wohl des Kindes zu treffen. Diese Entscheidungen werden sofort, spätestens aber zwölf Stunden, nachdem das Kind ausfindig gemacht wurde, gegebenenfalls in Abstimmung mit den entsprechenden Kinderschutzbehörden getroffen.

(4) Bei volljährigen vermissten Personen, die ausfindig gemacht wurden, bedarf die Mitteilung von Daten, ausgenommen die Mitteilung von Daten zwischen den zuständigen Behörden, der Einwilligung des Betroffenen. Die zuständigen Behörden können jedoch der Person, die den Betroffenen als vermisst gemeldet hat, mitteilen, dass die Ausschreibung gelöscht wurde, weil die Person ausfindig gemacht wurde.

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