Artikel 32 VO (EU) 2018/1862
Ausschreibungsziele und -bedingungen
(1) Ausschreibungen zu folgenden Kategorien von Personen werden auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats in das SIS eingegeben:
- a)
-
Vermisste, die in Gewahrsam genommen werden müssen, und zwar
- i)
- zu ihrem eigenen Schutz oder
- ii)
- um eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit zu verhindern;
- b)
- Vermisste, die nicht in Gewahrsam genommen werden müssen;
- c)
- von Entführung durch einen Elternteil, ein Familienmitglied oder einen Vormund bedrohte Kinder, die am Reisen gehindert werden müssen;
- d)
-
Kinder, die am Reisen gehindert werden müssen, weil ein konkretes und offensichtliches Risiko besteht, dass sie aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gebracht werden oder dieses verlassen und
- i)
- Opfer von Menschenhandel, einer erzwungenen Eheschließung, der Genitalverstümmelung bei Frauen oder sonstiger Formen geschlechtsspezifischer Gewalt werden;
- ii)
- Opfer von terroristischen Straftaten werden oder darin verwickelt werden; oder
- iii)
- in bewaffnete Gruppen eingezogen oder rekrutiert werden oder zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten gezwungen werden;
- e)
- schutzbedürftige Personen, die volljährig sind und die zu ihrem eigenen Schutz am Reisen gehindert werden müssen, weil ein konkretes und offensichtliches Risiko besteht, dass sie aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gebracht werden oder dieses verlassen und Opfer von Menschenhandel oder geschlechtsspezifischer Gewalt werden.
(2) Absatz 1 Buchstabe a findet insbesondere auf Kinder und Personen Anwendung, die aufgrund einer Anordnung einer zuständigen Stelle in eine Einrichtung eingewiesen werden müssen.
(3) In Fällen, in denen das konkrete und offensichtliche Risiko besteht, dass ein Kind im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c in Kürze aus dem Mitgliedstaat, in dem die zuständigen Behörden gelegen sind, entführt wird, wird aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörden, einschließlich der Justizbehörden des Mitgliedstaats, der die Zuständigkeit in Fragen der elterlichen Verantwortung hat, eine Ausschreibung zu dem betreffenden Kind eingegeben.
(4) Eine Ausschreibung von Personen gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e wird aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörden, einschließlich der Justizbehörden, eingegeben.
(5) Der ausschreibende Mitgliedstaat überprüft regelmäßig gemäß Artikel 53 Absatz 4, ob die Ausschreibungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und e dieses Artikels aufrechterhalten werden müssen.
(6) Der ausschreibende Mitgliedstaat sorgt dafür, dass alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- aus den Daten, die er in das SIS eingegeben hat, geht hervor, in welche der in Absatz 1 genannten Kategorien die von der Ausschreibung betroffene Person einzuordnen ist;
- b)
- aus den Daten, die er in das SIS eingegeben habt, geht hervor, um welche Art von Fall es sich handelt, sofern die Art des Falls bekannt ist; und
- c)
- sein SIRENE-Büro hat für die gemäß Absatz 1 Buchstaben c, d und e eingegebenen Ausschreibungen zum Zeitpunkt der Erstellung der Ausschreibung alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Informationen bereitgestellt.
(7) Vier Monate bevor ein Kind, das Gegenstand einer Ausschreibung nach diesem Artikel ist, gemäß dem nationalen Recht des ausschreibenden Mitgliedstaats volljährig wird, teilt die CS-SIS automatisch dem ausschreibenden Mitgliedstaat mit, dass der Grund des Ersuchens und die zu ergreifenden Maßnahmen entweder aktualisiert werden müssen oder die Ausschreibung gelöscht werden muss.
(8) Besteht ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die in Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, e, g, h und k genannten Sachen mit einer Person verbunden sind, die Gegenstand einer Ausschreibung gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist, so können Ausschreibungen zu diesen Sachen eingegeben werden, um die Person ausfindig zu machen. In solchen Fällen werden die Personen- und die Sachfahndungsausschreibung im Einklang mit Artikel 63 miteinander verknüpft.
(9) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Weiterentwicklung der Vorschriften für die Kategorisierung der Arten von Fällen und die Eingabe der Daten gemäß Absatz 6. Die Arten von Fällen vermisster Personen, bei denen es sich um Kinder handelt, umfassen — unter anderem — Kinder, die von Zuhause weggelaufen sind, unbegleitete Kinder im Zusammenhang mit Migration und Kinder, die von Entführung durch einen Elternteil bedroht sind.
Die Kommission erlässt ferner Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Weiterentwicklung der notwendigen technischen Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage der Daten gemäß Absatz 8.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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