Artikel 36 VO (EU) 2018/1862

Ausschreibungsziele und -bedingungen

(1) Personenausschreibungen und Sachfahndungsausschreibungen in Bezug auf die in Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, e, g, h, j, k und l genannten Sachen sowie auf bargeldlose Zahlungsmittel werden nach Maßgabe des nationalen Rechts des ausschreibenden Mitgliedstaats für verdeckte Kontrollen, für Ermittlungsanfragen oder für gezielte Kontrollen gemäß Artikel 37 Absätze 3, 4 und 5 eingegeben.

(2) Bei der Eingabe von Ausschreibungen für verdeckte Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen und im Fall, dass die vom ausschreibenden Mitgliedstaat benötigten Informationen über die in Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten hinausgehen, führt der ausschreibende Mitgliedstaat in der Ausschreibung alle benötigten Informationen auf. Beziehen sich diese Informationen auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/680, so werden sie nur beantragt, wenn dies für den spezifischen Zweck der Aus-schreibung und in Bezug auf die Straftat, wegen der die Ausschreibung eingegeben wurde, unbedingt erforderlich ist.

(3) Personenausschreibungen für verdeckte Kontrollen, Ermittlungsanfragen und gezielte Kontrollen sind zulässig zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten, zur Strafvollstreckung und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person eine der in Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI genannten Straftaten plant oder begeht,
b)
die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Informationen zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Haftanordnung gegen eine wegen einer der in Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI genannten Straftaten verurteilte Person erforderlich sind,
c)
die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch eine der in Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI genannten Straftaten künftig begehen wird.

(4) Personenausschreibungen für verdeckte Kontrollen, Ermittlungsanfragen und gezielte Kontrollen können ferner, soweit das nationale Recht es erlaubt, auf Veranlassung der für die Sicherheit des Staates zuständigen Stellen eingegeben werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Informationen zur Abwehr einer von dem Betroffenen ausgehenden erheblichen Gefährdung oder anderer erheblicher Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit des Staates erforderlich sind. Der Mitgliedstaat, der die Ausschreibung nach diesem Absatz eingegeben hat, unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über eine solche Ausschreibung. Jeder Mitgliedstaat bestimmt, an welche Behörden diese Informationen übermittelt werden. Diese Informationen werden über das SIRENE-Büro übermittelt.

(5) Besteht ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die in Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, e, g, h, j, k und l genannten Sachen oder bargeldlose Zahlungsmittel im Zusammenhang mit schweren Straftaten nach Absatz 3 dieses Artikels stehen oder mit den erheblichen Gefahren nach Absatz 4 dieses Artikels verbunden sind, können Ausschreibungen zu diesen Sachen eingegeben und mit den Ausschreibungen gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels verknüpft werden.

(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Weiterentwicklung der notwendigen technischen Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage der Daten gemäß Absatz 5 dieses Artikels sowie der Zusatzinformationen gemäß Absatz 2 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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