Artikel 37 VO (EU) 2018/1862

Maßnahmen aufgrund einer Ausschreibung

(1) Für verdeckte Kontrollen, für Ermittlungsanfragen oder für gezielte Kontrollen muss der vollziehende Mitgliedstaat die nachstehenden Informationen ganz oder teilweise einholen und dem ausschreibenden Mitgliedstaat übermitteln:

a)
die Tatsache, dass die Person, die Gegenstand einer Ausschreibung ist, ausfindig gemacht wurde, oder dass Sachen gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, e, g, h, j, k oder l oder bargeldlose Zahlungsmittel, die Gegenstand einer Ausschreibung sind, ausfindig gemacht wurden;
b)
Ort, Zeit und Grund der Kontrolle bzw. Ermittlungsanfrage;
c)
Route und Bestimmungsort;
d)
Begleitpersonen der Person, die Gegenstand der Ausschreibung ist, oder die Insassen des Kraft-, Wasser- oder Luftfahrzeugs oder Begleitpersonen des Inhabers des amtlichen Blanko- oder Identitätsdokuments, bei denen nach Lage der Dinge davon ausgegangen werden kann, dass sie mit dem Gegenstand der Ausschreibung in Verbindung stehen;
e)
jede offengelegte Identität nebst jeder Beschreibung der Person, die das ausgeschriebene amtliche Blanko- bzw. Identitätsdokument verwendet;
f)
die Sachen gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, e, g, h, j, k oder l oder die benutzten bargeldlosen Zahlungsmittel;
g)
mitgeführte Sachen einschließlich Reisedokumente;
h)
die Umstände, unter denen die Person, die Sachen gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, e, g, h, j, k oder l oder die benutzten bargeldlosen Zahlungsmittel ausfindig gemacht wurde(n);
i)
alle weiteren Informationen, die vom ausschreibenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 36 Absatz 2 beantragt wurden.

Beziehen sich die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstabe i auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/680, so werden sie gemäß den in dem genannten Artikel dargelegten Bedingungen verarbeitet, sofern sie andere personenbezogene Daten, die zu demselben Zweck verarbeitet werden, ergänzen.

(2) Der vollziehende Mitgliedstaat übermittelt die Informationen nach Absatz 1 im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen.

(3) Eine verdeckte Kontrolle umfasst die verdeckte Erhebung möglichst vieler der in Absatz 1 aufgeführten Informationen während der Routinetätigkeit der nationalen zuständigen Behörden des vollziehenden Mitgliedstaats. Die Erhebung dieser Informationen darf den verdeckten Charakter der Kontrollmaßnahmen nicht gefährden und die ausgeschriebene Person darf unter keinen Umständen auf das Vorhandensein der Ausschreibung hingewiesen werden.

(4) Eine Ermittlungsanfrage umfasst eine Befragung der Person, auch auf der Grundlage von Informationen oder spezifischen Fragen, die der ausschreibende Mitgliedstaat gemäß Artikel 36 Absatz 2 in die Ausschreibung aufgenommen hat. Die Befragung erfolgt im Einklang mit dem nationalen Recht des vollziehenden Mitgliedstaats.

(5) Bei der gezielten Kontrolle können die Person, das Kraft-, Wasser- oder Luftfahrzeug, der Container oder die mitgeführten Sachen zu den in Artikel 36 genannten Zwecken durchsucht werden. Durchsuchungen erfolgen nach Maßgabe des nationalen Rechts des vollziehenden Mitgliedstaats.

(6) Wenn nach dem nationalen Recht des vollziehenden Mitgliedstaats gezielte Kontrollen nicht zulässig sind, erfolgt für den betreffenden Mitgliedstaat stattdessen automatisch eine Ermittlungsanfrage. Wenn nach dem nationalen Recht des vollziehenden Mitgliedstaats Ermittlungsanfragen nicht zulässig sind, erfolgt für den betreffenden Mitgliedstaat stattdessen automatisch eine verdeckte Kontrolle. Wenn die Richtlinie 2013/48/EU Anwendung findet, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen auf Rechtsbeistand unter den in der genannten Richtlinie dargelegten Bedingungen geachtet wird.

(7) Absatz 6 berührt nicht die Pflicht der Mitgliedstaaten, den Endnutzern gemäß Artikel 36 Absatz 2 beantragte Informationen zur Verfügung zu stellen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.