Artikel 38 VO (EU) 2018/1862

Ausschreibungsziele und -bedingungen

(1) Die Mitgliedstaaten geben in das SIS Ausschreibungen in Bezug auf Sachen, die zur Sicherstellung oder zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht werden, ein.

(2) Ausschreibungen sind in Bezug auf folgende Kategorien von leicht identifizierbaren Sachen einzugeben:

a)
Kraftfahrzeuge unabhängig vom Antriebssystem;
b)
Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg;
c)
Wohnwagen;
d)
industrielle Ausrüstung;
e)
Wasserfahrzeuge;
f)
Wasserfahrzeugmotoren;
g)
Container;
h)
Luftfahrzeuge;
i)
Flugzeugmotoren;
j)
Schusswaffen;
k)
amtliche Blankodokumente, die gestohlen, unterschlagen auf sonstige Weise abhandengekommen sind oder gefälschte Blankodokumente;
l)
gestohlene, unterschlagene, auf sonstige Weise abhandengekommene, für ungültig erklärte oder gefälschte ausgestellte Identitätsdokumente wie Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel, Reisedokumente und Führerscheine;
m)
gestohlene, unterschlagene, auf sonstige Weise abhandengekommene, für ungültig erklärte oder gefälschte Kfz-Zulassungsbescheinigungen und Kfz-Kennzeichen;
n)
Banknoten (Registriergeld) und gefälschte Banknoten;
o)
Gegenstände der Informationstechnik;
p)
identifizierbare Teile von Kraftfahrzeugen;
q)
identifizierbare Teile von industrieller Ausrüstung;
r)
andere hochwertige identifizierbare Sachen im Sinne von Absatz 3.

Bei den unter den Buchstaben k, l und m genannten Dokumenten kann der ausschreibende Mitgliedstaat angeben, ob es sich um gestohlene, unterschlagene, auf sonstige Weise abhandengekommene, ungültige oder gefälschte Dokumente handelt.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 75 zur Änderung dieser Verordnung durch Festlegung neuer Unterkategorien von Sachen nach Absatz 2 Buchstaben o, p, q und r dieses Artikels zu erlassen.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Weiterentwicklung der technischen Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage der Daten nach Absatz 2 dieses Artikels. Diese Durchführungsakte werden gemäß dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Prüfverfahren festgelegt und entwickelt.

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