Artikel 40 VO (EU) 2018/1862
Ausschreibungen zu unbekannten gesuchten Personen zwecks Identifizierung nach Maßgabe des nationalen Rechts
Die Mitgliedstaaten können in das SIS Ausschreibungen eingeben, die ausschließlich daktyloskopische Daten enthalten. Bei diesen daktyloskopischen Daten handelt es sich um vollständige oder unvollständige Fingerabdruck- oder Handflächenabdrucksätze, die an Tatorten terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten, wegen derer ermittelt wird, vorgefunden wurden. Sie werden nur in das SIS eingegeben, wenn sie mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einem Täter zuzuordnen sind.
Kann die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats die Identität der verdächtigen Person nicht auf der Grundlage von Daten aus einer anderen einschlägigen nationalen, Unions- oder internationalen Datenbank feststellen, dürfen die in Unterabsatz 1 genannten daktyloskopischen Daten nur in dieser Kategorie von Ausschreibungen als „unbekannte gesuchte Person” zum Zweck der Identifizierung dieser Person eingegeben werden.
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