Artikel 41 VO (EU) 2018/1862
Maßnahmen aufgrund einer Ausschreibung
Im Falle eines Treffers hinsichtlich der nach Artikel 40 eingegebenen Daten wird die Identität der Person nach Maßgabe des nationalen Rechts und durch fachmännische Überprüfung, ob die daktyloskopischen Daten im SIS zu der Person gehören, festgestellt. Die vollziehenden Mitgliedstaaten tauschen im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen mit dem ausschreibenden Mitgliedstaat Angaben zur Identität und zum Aufenthaltsort der Person aus, um die zügige Untersuchung des Falles zu erleichtern.
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