Artikel 42 VO (EU) 2018/1862

Besondere Vorschriften für die Eingabe von Lichtbildern, Gesichtsbildern, daktyloskopischen Daten und DNA-Profilen

(1) In das SIS werden nur Lichtbilder, Gesichtsbilder und daktyloskopische Daten nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben w und y eingegeben, die den Mindestqualitätsstandards und technischen Spezifikationen entsprechen. Vor der Eingabe derartiger Daten wird eine Qualitätsprüfung durchgeführt, um festzustellen, ob sie den Mindestqualitätsstandards und technischen Spezifikationen entsprechen.

(2) Die in das SIS eingegebenen daktyloskopischen Daten können aus ein bis zehn gedrückten Fingerabdrücken und ein bis zehn gerollten Fingerabdrücken bestehen. Sie können ferner bis zu zwei Handflächenabdrücke umfassen.

(3) Ein DNA-Profil darf einer Ausschreibung nur in den in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Fällen hinzugefügt werden, und erst nach einer Qualitätsprüfung, um festzustellen, ob die Mindestqualitätsstandards für die Daten und die technischen Spezifikationen eingehalten wurden und nur für den Fall, dass keine Lichtbilder, Gesichtsbilder oder daktyloskopischen Daten verfügbar sind oder diese nicht zur Identifizierung geeignet sind. Die DNA-Profile von Personen, die direkte Verwandte in gerader aufsteigender Linie, Verwandte in absteigender Linie oder Geschwister der ausgeschriebenen Person sind, können der Ausschreibung hinzugefügt werden, sofern diese Personen dem ausdrücklich zustimmen. Wird einer Ausschreibung ein DNA-Profil hinzugefügt, so enthält dieses Profil nur die Mindestinformationen, die zur Identifizierung der vermissten Person unbedingt erforderlich sind.

(4) Für die Speicherung der in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels genannten biometrischen Daten werden Mindestqualitätsstandards und technische Spezifikationen gemäß Absatz 5 dieses Artikels festgelegt. Diese Mindestqualitätsstandards und technischen Spezifikationen legen das Qualitätsniveau fest, das erforderlich ist, um die Daten zur Überprüfung der Identität einer Person gemäß Artikel 43 Absatz 1 sowie zur Identifizierung einer Person gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 4 verwenden zu können.

(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Mindestqualitätsstandards und technischen Spezifikationen gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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