Artikel 43 VO (EU) 2018/1862
Besondere Vorschriften für die Überprüfung oder die Abfrage anhand von Lichtbildern, Gesichtsbildern, daktyloskopischen Daten und DNA-Profilen
(1) Wenn Lichtbilder, Gesichtsbilder, daktyloskopische Daten und DNA-Profile in einer Ausschreibung im SIS verfügbar sind, sind solche Lichtbilder, Gesichtsbilder, daktyloskopische Daten und DNA-Profile zu nutzen, um die Identität einer Person zu bestätigen, die durch eine alphanumerische Abfrage im SIS aufgefunden wurde.
(2) Daktyloskopische Daten können in allen Fällen abgefragt werden, um eine Person zu identifizieren. Daktyloskopische Daten sind abzufragen, um eine Person zu identifizieren, wenn die Identität der Person nicht durch andere Mittel festgestellt werden kann. Zu diesem Zweck enthält das zentrale SIS ein automatisiertes Fingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS).
(3) Daktyloskopische Daten im SIS im Zusammenhang mit gemäß den Artikeln 26, 32, 36, 37a und 40 eingegebenen Ausschreibungen können auch anhand vollständiger oder unvollständiger Fingerabdruck- oder Handflächenabdrucksätze abgefragt werden, die an untersuchten Tatorten schwerer oder terroristischer Straftaten vorgefunden wurden, wenn diese Abdrücke mit hoher Wahrscheinlichkeit einem Täter zuzuordnen sind und wenn die Abfrage gleichzeitig in den einschlägigen nationalen Fingerabdruck-Datenbanken des Mitgliedstaats durchgeführt wird.
(4) Sobald die technische Möglichkeit dazu besteht, dürfen an regulären Grenzübergangsstellen Lichtbilder und Gesichtsbilder zur Identifizierung einer Person verwendet werden, wobei eine hochgradige Zuverlässigkeit der Identifizierung gewährleistet sein muss.
Vor der Implementierung dieser Funktionalität im SIS legt die Kommission einen Bericht über die Verfügbarkeit, Einsatzfähigkeit und Zuverlässigkeit der erforderlichen Technologie vor. Das Europäische Parlament wird zu diesem Bericht konsultiert.
Nach Beginn der Nutzung der Funktionalität an den regulären Grenzübergangsstellen wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 75 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, mit denen weitere Umstände bestimmt werden, in denen Lichtbilder und Gesichtsbilder zur Identifizierung von Personen genutzt werden dürfen.
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