Artikel 44 VO (EU) 2018/1862
Zum Zugriff auf Daten im SIS berechtigte nationale zuständige Behörden
(1) Die nationalen zuständigen Behörden erhalten Zugriff auf die in das SIS eingegebenen Daten mit dem Recht, diese unmittelbar oder in einer Kopie der SIS-Datenbank für folgende Zwecke abzufragen:
- a)
- Grenzkontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399;
- b)
- polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen in dem betreffenden Mitgliedstaat und deren Koordinierung durch hierfür bezeichnete Behörden;
- c)
- Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten oder Strafvollstreckung in dem betreffenden Mitgliedstaat, sofern die Richtlinie (EU) 2016/680 Anwendung findet;
- d)
- die Prüfung der Voraussetzungen für bzw. Entscheidungen über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten — einschließlich im Hinblick auf Aufenthaltstitel und Visa für den längerfristigen Aufenthalt —, die Rückführung von Drittstaatsangehörigen sowie die Durchführung von Kontrollen von Drittstaatsangehörigen, die illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen oder sich dort aufhalten;
- e)
- Sicherheitskontrollen von Drittstaatsangehörigen, die internationalen Schutz beantragen, sofern die Behörden, die die Kontrollen ausführen, keine „Asylbehörden” im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) darstellen, und gegebenenfalls für die beratende Unterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates(2);
- f)
- die Verifizierung verschiedener Identitäten und die Bekämpfung von Identitätsbetrug gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2019/818;
- h)
- die manuelle Bearbeitung von ETIAS-Anträgen durch die nationale ETIAS-Stelle gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1240.
(2) Auch die für die Einbürgerung zuständigen nationalen Behörden können zur Prüfung eines Einbürgerungsantrags — wie in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen — Zugriff auf die Daten im SIS mit dem Recht erhalten, diese unmittelbar abzufragen.
(3) Auch die nationalen Justizbehörden, einschließlich derjenigen, die für die Einleitung der staatsanwaltlichen Ermittlungen im Strafverfahren und justizielle Ermittlungen vor der Erhebung der Anklage gegen eine Person zuständig sind, sowie ihre Koordinierungsstellen können zur Ausführung ihrer Aufgaben — wie in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen — Zugriff auf die in das SIS eingegebenen Daten mit dem Recht erhalten, diese unmittelbar abzufragen.
(4) Die in diesem Artikel genannten zuständigen Behörden werden in die Liste nach Artikel 56 Absatz 7 aufgenommen.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1).
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